1. Was gilt bei feh­len­dem Hand­lungs­willen?

a. Was gilt im Falle des un­be­wuss­ten Nicht­stuns?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: N und Fach­buch­händ­ler F ver­ein­ba­ren, dass F dem N mo­nat­lich die ak­tu­ellste Li­te­ra­tur zum Ka­pi­tal­markt­recht zu­sen­det. N soll die Wer­ke, die er nicht kau­fen will, in­ner­halb von zwei Wo­chen zu­rück­sen­den. Ei­nes Ta­ges stellt die Haus­häl­te­rin H irr­tüm­lich ein noch zur An­sicht be­stimm­tes Buch (Prei­se­ti­kett 60 €) zu den pri­va­ten Bü­chern des N in das Re­gal. Dies ge­sch­ah, weil X, ein Freund des N, das Buch, als er N be­such­te, an­schaute und auf einen Sta­pel von pri­va­ten Bü­chern des N leg­te. N dachte nicht mehr an das Buch, das er zu­rück­sen­den wollte und er­hielt drei Wo­chen spä­ter die Rech­nung. Kann F Zah­lung von N ver­lan­gen?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

F könnte einen Zah­lungs­an­spruch i.H.v. 60 € nach § 433 Abs. 2 BGB ge­gen N ha­ben.

Dann müsste ein Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein. Ein An­trag liegt in der Zu­sen­dung des F an N. Frag­lich ist, ob auch eine An­nahme des N vor­liegt. Aus­drück­lich hat N eine sol­che nicht er­klärt, so­dass eine kon­klu­dente An­nahme in Be­tracht kommt. Aus­nahms­weise kann Schwei­gen aber nach Treu und Glau­ben und un­ter Berück­sich­ti­gung des ob­jek­ti­ven Emp­fän­ger­ho­ri­zon­tes (§ 133 BGB, § 157 BGB) als Ab­gabe ei­ner Er­klä­rung ge­deu­tet wer­den. Dies ist ins­be­son­dere - wie hier - im Falle des „be­red­ten Schweigens“ durch Par­tei­ver­ein­ba­rung mög­lich. F durfte so­mit von ei­ner Er­klä­rung des N aus­ge­hen. Der äu­ßere Tat­be­stand der Wil­lens­er­klä­rung ist ge­ge­ben.

N müsste auch den in­ne­ren Tat­be­stand der Wil­lens­er­klä­rung er­füllt ha­ben. Frag­lich ist be­reits, ob ein Hand­lungs­wille vor­lag. N hat durch das We­gräu­men keine Kennt­nis mehr von dem Buch ge­nom­men, so­dass er sich nicht be­wusst war, dass er durch das Schwei­gen eine ob­jek­tive Er­klä­rungs­hand­lung vor­nahm. Es liegt ein un­be­wuss­tes Un­ter­las­sen vor.

Um­strit­ten ist, ob im Falle des un­be­wuss­ten Nicht­stuns auf einen Hand­lungs­willen ge­schlos­sen wer­den kann.

Nach der De­fi­ni­tion des Hand­lungs­willens der herr­schen­den Mei­nungHand­lungs­wille ist der Wil­le, über­haupt et­was zu tun oder be­wusst zu Un­ter­las­sen - läge da­mit keine Wil­lens­er­klä­rung vor, so­dass kein Kauf­ver­trag ge­schlos­sen wur­de. Ar­gu­ment:
  • Ge­fähr­dung des pri­vat­au­to­no­men Selbst­be­stim­mungs­rechts, wenn un­be­wuss­tes Ver­hal­ten zu­ge­rech­net wür­de.

Teil­weise wird je­doch ver­tre­ten, dass auch das un­be­wusste Nichtstun dem Schwei­gen­den vor dem Hin­ter­grund des Ge­bo­tes von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ob­jek­tiv zu­zu­rech­nen sei, wenn das Schwei­gen ver­ein­bart war. Da­nach wäre ein Kauf­ver­trag ge­schlos­sen wor­den. Ar­gu­mente:

  • Keine Ge­fähr­dung der Pri­vat­au­to­no­mie, da An­fech­tung gem. § 119 Abs. 1 BGB we­gen Er­klä­rungs­irr­tums mög­lich.
  • Der Feh­ler, auf­grund des­sen auf eine Wil­lens­er­klä­rung ge­schlos­sen wer­den konn­te, liegt im „Herrschaftsbereich“ des un­be­wusst Er­klä­ren­den.
Diese Pro­ble­ma­tik äh­nelt der des feh­len­den Er­klä­rungs­be­wusst­seins. Auch in die­sem Fall fehlt das Er­klä­rungs­be­wusst­sein. Seien Sie ein auf­merk­sa­mer Be­ar­bei­ter und stür­zen sich nicht di­rekt auf die be­kann­tere Pro­ble­ma­tik!
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