III. Wann sind AGB wirksam einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB)?
3. Was ist bezüglich des "Einverständnisses" zu beachten?
Das BGB verlangt, dass der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden ist, § 305 Abs. 2 a.E. BGB. Dieses Einverständnis ist eine nach § 151 S. 1 BGB nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die konkludent erfolgen kann (aber abgegeben werden muss!) und nach § 157 BGB maßgeblich nach dem Empfängerhorizont auszulegen ist. In der Klausur sollten Sie die Bedeutung dieser Voraussetzung nicht überschätzen; sie liegt fast immer vor:
- Das Einverständnis muss weder ausdrücklich erfolgen noch muss es sich konkret auf die Geltung der AGB beziehen. Vielmehr liegt in der Annahme eines Vertrages, bei dessen Abschluss entsprechend § 305 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB die Anwendbarkeit der AGB hinreichend deutlich gemacht wurde, auch das Einverständnis in die Geltung der AGB.
- Die Fehlvorstellung, dass die AGB nicht gelten, ist rechtlich irrelevant und steht einem Einverständnis nicht entgegen. Genau diesen Fall wollte der Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Hinweis (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ausschließen; ein entsprechender Irrtum kann daher nach § 157 BGB vom Empfänger nicht vorhergesehen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ebensowenig ist es relevant, dass sich der Vertragspartner des Verwenders der AGB, zwar vorstellt, die AGB abzulehnen, dies aber nirgends kenntlich macht. In diesen Fällen liegt nur ein nach § 116 S. 1 BGB unbeachtlicher geheimer Vorbehalt vor. Dies gilt selbst dann, wenn es (z.B. bei einem Internetformular) gar keine Möglichkeit gibt, einen Widerspruch gegen die AGB vor der Annahme zu erklären.
- Das "Einverständnis" bedeutet nicht, dass der Vertragspartner mit jeder einzelnen Klausel einverstanden sein muss. Ist er mit einer Regelung nicht einverstanden, hat dies nicht zur Folge, dass diese nicht Vertragsbestandteil wird. Vielmehr muss der Vertragspartner des Verwenders dann mit dem Verwender über diese Klausel verhandeln (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB); gelingt es ihm nicht, den Verwender zu überzeugen, hat er nur die Wahl, den gesamten Vertrag (einschließlich der AGB) abzulehnen oder den Vertrag (einschließlich der AGB) anzunehmen.
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