III. Wann sind AGB wirk­sam ein­be­zo­gen (§ 305 Abs. 2 BGB)?

1. Was ist beim "aus­drück­li­chen Hin­weis" oder "Aus­hang" zu be­ach­ten?

  • Ein Hin­weis ist nicht er­for­der­lich, wenn die AGB oh­ne­hin Be­stand­teil des Ver­tragstex­tes sind: Der Hin­weis "Es gel­ten die Be­din­gungen die­ses Ver­trages" ist also über­flüs­sig. Prü­fen Sie also den aus­drück­li­chen Hin­weis nur, wenn es um Klau­seln geht, die nicht oh­ne­hin Teil des Ver­tragstex­tes sind.

Ein ei­ge­ner Hin­weis ist aber dann er­for­der­lich, wenn die AGB als An­lage bei­ge­fügt wer­den oder auf der Rück­seite des Ver­trages ab­ge­druckt sind.

  • Bei schrift­li­chen Ver­trä­gen ist grund­sätz­lich ein Hin­weis im Ver­tragstext er­for­der­lich, um Be­din­gungen ein­zu­be­zie­hen, die nicht im Ver­tragstext selbst ent­hal­ten sind. Die­ser muss op­tisch so deut­lich sein, dass er von ei­nem Durch­schnitts­kun­den auch bei flüch­ti­ger Be­trach­tung nicht über­se­hen wer­den kann. Das be­deu­tet: Die Schrift­größe darf nicht so klein sein, dass man sie nicht le­sen kann; kei­nes­falls ge­nügt es, die AGB ohne Hin­weis auf der Rück­seite des Ver­trages ab­zu­dru­cken.
  • Bei münd­lich ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen ge­nügt ein schlich­ter münd­li­cher Hin­weis.
  • Der Hin­weis muss "bei Ver­tragsschluss" er­fol­gen - ein Hin­weis vor dem Ver­tragsschluss (auch bei ei­nem frü­he­ren Ver­tragsschluss) ge­nügt nicht (Aus­nah­me: Rah­men­ver­träge nach § 305 Abs. 3 BGB). Ebenso we­nig ge­nügt ein Hin­weis nach Ver­tragsschluss (etwa auf dem Lie­fer­schein, der Ein­tritts­karte etc.). Ohne Be­deu­tung ist hin­ge­gen, ob der Ver­trag an­fecht­bar oder nach § 355 BGB wi­der­ruf­lich ist.
  • Die aus­nahms­weise Zu­läs­sig­keit des Aus­hangs be­trifft nach dem ur­sprüng­li­chen Wil­len des Ge­setz­ge­bers Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen der Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders gar kei­nen Kon­takt mit ei­nem an­de­ren Men­schen hat (Ein­fahrt in ein Park­haus, Be­nut­zung von Selbst­be­die­nungs­au­to­ma­ten etc.). In der Pra­xis hat es sich aber eta­bliert, einen Aus­hang auch ge­nü­gen zu las­sen, wenn der Auf­wand für den Hin­weis au­ßer­halb jeg­li­chen Nut­zens lie­gen wür­de.
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