I. Wann ist die AGB-Kontrolle erforderlich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?
3. Was ist bezüglich des "Stellens" der Vertragsbedingungen zu beachten?
Der Verwender stellt Vertragsbedingungen immer dann, wenn keine Individualvereinbarung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegt: Das Merkmal entfällt also, wenn ernsthafte Verhandlungen geführt wurden. Die Klausel muss einseitig durch den Verwender vorgegeben worden sein. Verhandlungen sind zudem erst möglich, wenn beide Parteien die in der Klausel getroffene Regelung verstehen; im Zweifel besteht eine Aufklärungspflicht der erfahrenen Partei. Eine Diskussion ohne die Absicht, auch Änderungswünsche anzunehmen, genügt also nicht.
Wichtig: Stellt der Verwender eine Klausel, schließt dies eine Individualvereinbarung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB aus. Sie müssen diese Frage also nicht noch einmal separat prüfen.
- Für Verträge, in denen ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher (§ 13 BGB) gegenüber AGB stellt, greift nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB insoweit eine Vermutung: Ist eine Klausel vorformuliert, wird vermutet, dass der Verwender sie stellt, sofern sie nicht der Verbraucher in den Vertrag eingebracht hat. Solche von Dritten vorformulierte Klauseln können etwa von Maklern oder Notaren in den Vertrag eingebracht worden sein. Anders als § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sollten Sie diese Vermutung stets in der Klausur heranziehen, sie ist nicht nachrangig gegenüber dem Normalfall.