3. Wem ge­gen­über ent­fal­tet § 138 Abs. 1 BGB Schut­z­wir­kung?

c. Wel­che Fall­grup­pen schüt­zen die In­ter­es­sen ei­nes Be­tei­lig­ten?

Die an ei­nem Ver­trag be­tei­lig­ten Per­so­nen wer­den durch drei zen­trale Un­ter­fall­grup­pen ge­schützt, die Sie un­be­dingt ken­nen soll­ten:

  1. Das Ver­bot der Kne­be­lung soll die grund­ge­setz­lich ga­ran­tierte freie Selbst­be­stim­mung (Art. 2 Abs. 1 GG) ge­währ­leis­ten. Eine ewige Bin­dung ist da­mit nicht ver­ein­bar.
  2. Bei den wu­cher­ähn­li­chen Rechts­ge­schäften steht das Miss­ver­hält­nis von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung im Vor­der­grund; im Ge­gen­satz zu § 138 Abs. 2 BGB sind die Voraus­set­zun­gen an die Per­son des Be­nach­tei­lig­ten al­ler­dings her­ab­ge­setzt, wäh­rend an die sub­jek­tive Vor­stel­lung des Be­güns­tig­ten hö­here An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den.
  3. Schließ­lich gibt es den Fall der Aus­nut­zung ei­ner emo­tio­na­len Zwangs­lage, na­ment­lich im Fall der An­ge­hö­ri­gen­bürg­schaft. Ver­wandt sind hier sit­ten­wid­rig ge­stal­tete Ehe­ver­trä­ge, durch die sämt­li­che An­sprü­che bei Schei­dung (Zu­ge­win­n­aus­gleich, Ver­sor­gungs­aus­gleich, Un­ter­halt) aus­ge­schlos­sen wer­den.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.