Was ist ein "Kalkulationsirrtum"?
(a) Was gilt bei einem "verdeckten" Kalkulationsirrtum?
Ist die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner gegenüber nicht offengelegt, also war die interne Kalkulation nicht in die Willenserklärung aufgenommen, handelt es sich unstreitig nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Dies zeigt eine einfache Subsumtion unter § 119 Abs. 1 BGB:
- Der Erklärende ist bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum (sog. Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB), wenn er bewusst ein bestimmtes Erklärungszeichen verwendet, von dem er meint, der Empfänger würde es so wie er verstehen. Bei einer Fehlkalkulation wird jedoch eine klare Zahl ("x Euro") genannt - diese ist eindeutig und unmissverständlich. Der Erklärende will genau diesen Wert ausdrücken und geht davon aus, dass dieser auch so wie geschrieben verstanden wird.
- Der Erklärende will eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (sog. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB), wenn er unbewusst eine andere Erklärung abgibt, als er sich vorstellt - also sich verschreibt, vergreift, verspricht, etc. Bei einer Fehlkalkulation mag er sich zwar auf dem Taschenrechner oder dem Computer vertippt haben; bei der Abgabe der letztlich maßgeblichen Willenserklärung (dem Angebot, der Rechnung, etc.) hat er jedoch bewusst den Inhalt der Berechnung übernommen. Ein Vertippen bei Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, etc. genügt jedoch für einen Erklärungsirrtum nicht.
Auch für eine analoge Anwendung von § 119 Abs. 1 BGB gibt es keinen Raum: Der Gesetzgeber wollte das Risiko zwischen dem Erklärenden und dem Empfänger so aufteilen, dass Vorbereitungshandlungen und Fehlvorstellungen ausschließlich in der Sphäre des Erklärenden liegen. Nur im engen Anwendungsbereich des § 119 Abs. 2 BGB können derartige Fehlvorstellungen zur Anfechtung berechtigen. Würde man hingegen bei jeder Fehlkalkulation die Möglichkeit zur Aufhebung eines Rechtsgeschäfts eröffnen, würde dadurch der Rechtsverkehr unzumutbar beeinträchtigt.
Gibt Handwerker P seinem Kunden H also nur den Gesamtbetrag für vorzunehmende Parkettarbeiten von "2.500 €" an, liegt keiner der gesetzlichen Anfechtungsgründe vor und § 142 Abs. 1 BGB greift nicht ein.