18. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
F. Welchen Sinn hat das Umgehungsverbot (§ 306a BGB)?
Das Umgehungsverbot in § 306a BGB hat anders als dasjenige für die Vorschriften zu Verbraucherverträgen (§ 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022]) sowie im Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB) keine große Bedeutung erlangt.
Der Grund hierfür ist, dass auch § 306a BGB nicht dazu führen darf, dass die AGB-Kontrolle auf Individualvereinbarungen angewandt wird. Denn dazu sind die Regelungen der §§ 307 ff. BGB nicht konzipiert. Eine Umgehung einzelner Verbote nach § 308 BGB oder § 309 BGB fällt nicht unter § 306a BGB, sondern kann durch die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aufgefangen werden.
Möglich erscheint eine Umgehung daher allenfalls, wenn man gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen wählt, auf die nach § 310 Abs. 4 BGB die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung finden.
Die Umgehung wird objektiv bestimmt, d.h. es kommt darauf an, ob die Anwendung der §§ 305 ff. BGB tatsächlich ausgeschlossen wird. Eine besondere "Umgehungsabsicht" wird hingegen nicht vorausgesetzt. Rechtsfolge der Umgehung ist nicht etwa die Nichtigkeit des Vertrages oder der Klausel, sondern schlicht die Anwendung der §§ 305 ff. BGB.