18. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
B. Welche Folgen hat die Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 BGB)?
Die Regelung des § 306 BGB verdrängt insbesondere § 139 BGB, nach dem eine Teilnichtigkeit grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit führen würde. Stattdessen bleibt der Vertrag wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB); an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das ansonsten geltende, dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB); in Betracht kommt zudem eine ergänzende Vertragsauslegung. Da die Inhaltskontrolle einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen soll, kann sich dieser nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm einbezogenen Klausel berufen.
Nur ganz ausnahmsweise (und kaum in der Klausur relevant) kann es in Betracht kommen, dass die dadurch bewirkte Änderung so schwerwiegend ist, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wird - in diesem Sonderfall bestimmt § 306 Abs. 3 BGB, dass der Vertrag insgesamt unwirksam ist.
Das bedeutet auch, dass Sie in Ihrer Klausur nicht etwa die Wirksamkeit jeder einzelnen Klausel prüfen müssen, sondern nur diejenigen, die für den jeweiligen geltend gemachten Anspruch relevant sind. Nur in Extremfällen (die so gut wie nie vorkommen) dürfen Sie an § 306 Abs. 3 BGB denken!
Auf einen Blick:
Eine AGB-Regelung, die anordnet, dass eine unwirksame Klausel durch eine andere ersetzt wird (salvatorische Klausel), widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 306 Abs. 2 BGB und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.