18. Ka­pi­tel: All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen

E. Wie wer­den AGB aus­ge­legt (§ 305c Abs. 2 BGB) und an­ge­wandt?

Grund­sätz­lich sind AGB Teil des Ver­trages und wer­den nach den all­ge­mei­nen Re­geln der § 133 BGB, § 157 BGB aus­ge­legt. Es gel­ten da­bei aber zwei wich­tige Mo­di­fi­ka­tio­nen:

  • Ei­ner­seits sind AGB (ähn­lich wie Ge­set­ze) ge­rade nicht nur für einen Ein­zel­fall ge­stal­tet, son­dern sol­len eine Viel­zahl von Ver­trä­gen (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) gleich aus­ge­stal­ten. Dann kann es aber nicht sein, dass für ihre Aus­le­gung auf den kon­kre­ten, be­son­ders schlauen oder be­son­ders dum­men Ver­tragspart­ner ab­ge­stellt wer­den muss. Viel­mehr sind sie ob­jek­tiv aus Sicht ei­nes (al­ler­dings nicht ju­ris­tisch ge­schul­ten) Durch­schnitts­kun­den und nicht aus der Sicht des kon­kre­ten Ver­tragspart­ners aus­zu­le­gen.
  • An­de­rer­seits ist der Ver­wen­der als ein­sei­ti­ger Ge­stal­ter der Ver­tragsbe­din­gun­gen nicht schutz­be­dürf­tig. Da­her sta­tu­iert § 305c Abs. 2 BGB eine be­son­dere "Un­klar­hei­ten­re­gel": Kann eine Klau­sel auf ver­schie­dene Ar­ten ver­stan­den wer­den, ist die­je­nige zu wäh­len, die den Ver­wen­der am we­nigs­ten be­güns­tigt bzw. am stärks­ten be­nach­tei­ligt - es ist also stets die kun­den­freund­lichste Aus­le­gung maß­geb­lich. Et­was an­de­res gilt aber im Rah­men der In­halts­kon­trolle nach § 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB: Dort wird ge­prüft, ob auch die wei­test­ge­hende Aus­le­gung noch mit den dor­ti­gen Grund­sät­zen ver­ein­bar wä­re. Es ist also die "kun­den­feind­lichs­te" Aus­le­gung zu wäh­len.
Mer­ken Sie sich: Der Maß­stab ist also zwi­schen Wirk­sam­keits­kon­trolle und An­wen­dung un­ter­schied­lich! Dies er­klärt sich mit dem Zweck der AGB-Kon­trol­le, den Kun­den be­son­ders zu schüt­zen. Für die­sen ist es am bes­ten, wenn die Klau­sel un­wirk­sam ist, denn dann grei­fen die all­ge­mei­nen, dis­po­si­ti­ven Ge­set­zes­re­ge­lun­gen, vgl. § 306 Abs. 2 BGB. Da­her gilt im Rah­men der In­halts­kon­trolle die "kun­den­feind­lichs­te" Aus­le­gung. Ist so­dann fest­ge­stellt, dass die Klau­sel (trotz­dem) wirk­sam ist, so wird sie nun be­son­ders kun­den­freund­lich aus­ge­legt, um die In­ter­es­sen des Kun­den an­ge­mes­sen zu schüt­zen.

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