18. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
C. Inwieweit wird die AGB-Kontrolle für Unternehmer und Verbraucher modifiziert?
Da Verbraucher (§ 13 BGB) in unserer Rechtsordnung einen besonderen Schutz genießen, erweitert § 310 Abs. 3 BGB den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle für Verbraucherverträge:
- So vermutet § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Einführung der AGB durch den Unternehmer (§ 14 BGB), wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt und diese nicht nachweislich durch den Verbraucher eingeführt wurden. Dadurch erweitert sich der Anwendungsbereich des für den Verbraucher günstigen Schutzmechanismus der AGB-Kontrolle.
- Durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird der Verbraucher hinsichtlich einer weiteren Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB begünstigt: Grundsätzlich muss die fragliche Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Nach Abs. 3 Nr. 2 genügt im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher ausnahmsweise bereits die Nutzung einer zur einmaligen Verwendung bestimmten Vertragsbedingung, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
- Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB müssen bei der Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliegt, auch die den Vertragsabschluss konkreten Begleitumstände berücksichtigt werden.
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