A. Wie erfolgt eine AGB-Kontrolle?
IV. Warum sind überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB) besonders geregelt?
Die Regelung des § 305c Abs. 1 BGB steht zwischen der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB) und der Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie schützt denjenigen, dem gegenüber die AGB zwar durch Hinweis und Möglichkeit zur Kenntnisnahme nach § 305 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB wirksam einbezogen wurden, der diese aber nie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
Wichtig: § 305c BGB hat zwei Absätze - nur der erste Absatz regelt (faktisch) eine Unwirksamkeit, indem die Klausel nicht Vertragsbestandteil wird; der zweite Absatz regelt die Auslegung. "Mehrdeutige" Klauseln im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (so die amtliche Überschrift) sind damit nicht unwirksam! Zitieren Sie also das Gesetz genau.
In der Klausur wird nur selten ein Fall von § 305c Abs. 1 BGB vorliegen. Im Normalfall wird von Ihnen eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB erwartet. Der Anknüpfungspunkt ist dabei unterschiedlich: Im Rahmen der §§ 307 ff. BGB wird die inhaltliche Angemessenheit der Klausel überprüft, während in § 305c Abs. 1 BGB die Erkennbarkeit der Regelung für die Adressaten genügt. Dass diese Abgrenzung nicht ganz trennscharf ist, zeigt insbesondere das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das unstreitig zur Inhaltskontrolle gehört.