D. Wovon sind Verträge abzugrenzen?
I. Inwiefern begründen bereits Vertragsverhandlungen Pflichten?
Durch bloße Verhandlungen wird man noch nicht zur Erbringung einer Leistung (Zahlung des Kaufpreises, Lieferung der Sache, Erbringung eines Dienstes etc.) verpflichtet. Dennoch begründen Vertragsverhandlungen bereits ein gewisses Vertrauen und vor allem besondere Gefahren.
Daher sind diejenigen, die über einen Vertrag verhandeln, nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Zeitpunkt der Verhandlungen verpflichtet, Rücksicht auf die "Rechte, Rechtsgüter und Interessen" des anderen Teils zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Man spricht von einem "vorvertraglichen Schuldverhältnis" (culpa in contrahendo).
Wenn die Parteien sich über den Vertrag bereits einig geworden sind, kann der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen denjenigen, der die Verhandlungen abbricht, zum Ersatz der Aufwendungen des anderen Teils und etwaiger entgangener Drittgeschäfte verpflichten.
Der Geschädigte hat gegen die andere Partei einen Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB. Für Pflichtverletzungen von Vertretern und sonstigen Hilfspersonen haftet der Schädiger nach § 278 BGB. Nach allgemeinem Deliktsrecht müsste er hingegen nur für schlechte Auswahl und Überwachung nach § 831 BGB einstehen ("Auswahlverschulden").
Die Fallgruppe des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst eine noch vor Vertragsverhandlungen liegende "Anbahnung", etwa wenn sich jemand in einem Selbstbedienungsgeschäft die Waren ansieht. Schließlich umfasst § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB geschäftliche Kontakte, die in Abgrenzung von bloßen Gefälligkeiten bereits ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen haben.