D. Wo­von sind Ver­träge ab­zu­gren­zen?

I. In­wie­fern be­grün­den be­reits Ver­tragsver­hand­lun­gen Pf­lich­ten?

Durch bloße Ver­hand­lun­gen wird man noch nicht zur Er­brin­gung ei­ner Leis­tung (Zah­lung des Kauf­prei­ses, Lie­fe­rung der Sa­che, Er­brin­gung ei­nes Diens­tes etc.) ver­pflich­tet. Den­noch be­grün­den Ver­tragsver­hand­lun­gen be­reits ein ge­wis­ses Ver­trauen und vor al­lem be­son­dere Ge­fah­ren.

Da­her sind die­je­ni­gen, die über einen Ver­trag ver­han­deln, nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB be­reits im Zeit­punkt der Ver­hand­lun­gen ver­pflich­tet, Rück­sicht auf die "Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen" des an­de­ren Teils zu neh­men (§ 241 Abs. 2 BGB). Man spricht von ei­nem "vor­ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nis" (culpa in con­tra­hendo).

Wenn die Par­teien sich über den Ver­trag be­reits ei­nig ge­wor­den sind, kann der grund­lose Ab­bruch von Ver­tragsver­hand­lun­gen den­je­ni­gen, der die Ver­hand­lun­gen ab­bricht, zum Er­satz der Auf­wen­dungen des an­de­ren Teils und et­wai­ger ent­gan­ge­ner Dritt­ge­schäfte ver­pflich­ten.

Der Ge­schä­digte hat ge­gen die an­dere Par­tei einen Scha­denser­satzan­spruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB. Für Pf­licht­ver­let­zungen von Ver­tre­tern und sons­ti­gen Hilfs­per­so­nen haf­tet der Schä­di­ger nach § 278 BGB. Nach all­ge­mei­nem De­likts­recht müsste er hin­ge­gen nur für schlechte Aus­wahl und Über­wa­chung nach § 831 BGB ein­ste­hen ("Aus­wahl­ver­schul­den").

Die Fall­gruppe des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB er­fasst eine noch vor Ver­tragsver­hand­lun­gen lie­gende "An­bah­nung", etwa wenn sich je­mand in ei­nem Selbst­be­die­nungs­ge­schäft die Waren an­sieht. Schließ­lich um­fasst § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ge­schäft­li­che Kon­tak­te, die in Ab­gren­zung von blo­ßen Ge­fäl­lig­keiten be­reits ein schutz­wür­di­ges Ver­trauen ge­schaf­fen ha­ben.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.