5. Was sind die Folgen von Zugangshindernissen?
c. Was gilt bei unbewusster Zugangsverhinderung?
Zugangshindernisse können nicht nur durch vorsätzliches Handeln entstehen. Unbewusste Zugangshindernisse treten dann auf, wenn Empfangsvorrichtungen (etwa der Briefkasten, das Faxgerät oder der Emailserver) unerwartet nicht funktionstüchtig sind.
Wer aber Dritten bestimmte Empfangsvorrichtungen für den Zugang von Willenserklärungen bereitstellt, hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn über diese Vorrichtungen übermittelte Erklärungen tatsächlich erreichen. Dies gilt selbst dann, wenn er von den Problemen weder wusste noch wissen konnte und auch dann, wenn er diese nicht verhindern konnte.
Wer eine E-Mail-Adresse auf einem Briefkopf angibt, muss sich darum kümmern, dass er E-Mails empfangen kann. Dazu gehört nicht nur die regelmäßige Kontrolle des Posteingangs, sondern auch die Überprüfung eines Spamfilters. Der Einwand, die Nachricht sei als Werbung erkannt worden und deshalb nicht gelesen worden, ist rechtlich irrelevant.
Analog § 162 Abs. 1 BGB ist eine Zugangsfiktion aber nur möglich, wenn die Verhinderung wider Treu und Glauben erfolgt. Es würde nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu weit gehen, das Risiko von unbewussten Zugangshindernissen allein dem Empfänger zu übertragen. Daher wird vom Absender verlangt, dass er, sobald er vom Scheitern des Zugangs erfährt, erneut versucht, die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangen zu lassen. Dabei muss er ggf. einen anderen Weg wählen, soweit er ahnen muss, dass auch der zweite Versuch gleicher Art scheitern wird. Nur soweit er einen solchen Versuch unternimmt, hat er die ihm seinerseits obliegenden Treuepflichten erfüllt. Nur ganz ausnahmsweise kann nach Abwägung aller Umstände ein zweiter Versuch unzumutbar sein (etwa weil er ohnehin keinen Erfolg verspricht oder besondere Eilbedürftigkeit besteht). Im schlimmsten Fall kann der Erklärende sogar verpflichtet sein, nach § 132 BGB (amtliche Zustellung) vorzugehen.
In Klausuren ist es meist so, dass der zweite Versuch gar nicht erst unternommen wurde und Sie diskutieren müssen, ob er ausnahmsweise entbehrlich war. Ansonsten kann es aber vorkommen, dass auch der zweite Versuch scheitert. Grundsätzlich muss der Erklärende dann weiter alles versuchen, um seine Erklärung dem Empfänger zur Kenntnis zu bringen; nur wenn eine Abwägung aller Umstände (Bedeutung der Erklärung, alternative Zugangswege, Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Hindernisses) zu Lasten des Empfängers ausgeht, kommt ausnahmsweise ein Verzicht auf die Kenntnisnahmemöglichkeit an sich in Betracht. Zeitlich maßgeblich bleibt aber immer der erste Versuch.
Nach Erfüllung der Obliegenheit, einen zweiten Versuch zu unternehmen, ist die Rechtsfolge entsprechend § 162 Abs. 1 BGB dieselbe wie bei der arglistigen Zugangsvereitelung: Die Erklärung gilt bereits im Zeitpunkt des ersten Versuchs als zugegangen (Rückwirkungsfiktion).