III. Was ist der "Zugang" einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?
3. Was regelt die Ausnahmevorschrift des § 151 S. 1 BGB?
Nach § 151 S. 1 BGB kann ein Vertrag durch eine Annahme zustande kommen, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht. Damit entfällt für die Annahme (und nur für diese!) das Erfordernis des Zugangs (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt jedoch nur dann, wenn entweder (1) die Annahme nach der Verkehrssitte für den Antragenden nicht zu erwarten ist (§ 151 S. 1 1. Var. BGB) oder (2) der Antragende auf sie verzichtet hat (§ 151 S. 1 2. Var. BGB):
- Ist eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte (z.B. Schenkungsversprechen, Hotelreservierung) nicht zu erwarten, so entfällt die Zugangsbedürftigkeit, § 151 S. 1 1. Var. BGB. Der Vertrag ist geschlossen, soweit aus dem Verhalten des Empfängers des Antrags ein Annahmewille geschlossen werden kann. Der Antragende muss hiervon jedoch nichts erfahren.
- A sendet eine Email an das Hotel B, dass er ein Zimmer für den morgigen Tag benötigt.
- A bestellt Waren per Expresslieferung, die starken und schnellen Preisschwankungen unterliegen.
- Weiterhin entfällt die Notwendigkeit des Zugangs, wenn der Antragende auf diesen verzichtet hat, § 151 S. 1, 2. Var. BGB. Die Annahme liegt dann in der Erfüllungshandlung, wodurch der Vertrag zustande kommt.
Sieht man in dem Bereitstellen des Benzins mit der Zapfsäule eine offerta ad incertas personas, so verzichtet der Tankstellenbetreiber auf den Zugang einer Annahmeerklärung, die im Tankvorgang des Kunden liegt.
§ 151 BGB gilt nur für die Annahmeerklärung, nicht hingegen für andere Willenserklärungen, insbesondere nicht für den Antrag auf Vertragsschluss (§ 145 BGB) oder für einseitige Rechtsgeschäfte (etwa die Anfechtungserklärung, § 143 BGB, oder die Rücktrittserklärung, § 349 BGB).
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