b. Wann ist mit Kennt­nis­nahme un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den zu rech­nen?

cc. Wie er­fol­gen Ab­gabe und Zu­gang im In­ter­net?

Bei Wil­lens­er­klä­rungen im In­ter­net han­delt es sich re­gel­mä­ßig um Wil­lens­er­klä­rungen un­ter Ab­we­sen­den. Aus­nahms­weise kön­nen im Falle ei­nes (Vi­deo-)Chats auch Wil­lens­er­klä­rungen un­ter An­we­sen­den er­fol­gen.

Die Ab­gabe er­folgt zu­meist per Mausklick oder durch das Drücken der Re­turn-Taste (auch Ein­gabe- oder En­ter­taste ge­nannt). Da­durch wird die Wil­lens­er­klä­rung als elek­tro­ni­sches Si­gnal in Rich­tung des Emp­fän­gers auf den Weg ge­bracht.

Für den Zu­gang von Wil­lens­er­klä­rungen per E-Mail gilt: Wird eine Wil­lens­er­klä­rung per E-Mail ge­sen­det, so ge­langt Sie in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers, so­bald der E-Mail-Host diese in die Mail­box des Emp­fän­gers ein­stellt. Hin­sicht­lich des Zu­gangs­zeit­punk­tes ist je­doch zwi­schen pri­va­ten und ge­schäft­li­chen Kon­tak­ten zu un­ter­schei­den:

    • Wurde die Wil­lens­er­klä­rung per E-Mail ge­gen­über ei­ner Pri­vat­per­son ab­ge­ge­ben, so ist mit dem Zu­gang zu rech­nen, wenn un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den mit der Kennt­nis­nahme des Emp­fän­gers, also mit dem Auf­ruf des E-Mail-Post­fachs, zu rech­nen ist. Bei pri­va­ten Adres­sa­ten ist ge­wöhn­lich von ei­ner täg­li­chen Kon­trolle der Mail­box aus­zu­ge­hen.
    • Bei Ge­schäfts­adres­sa­ten hin­ge­gen, geht die Er­klä­rung zu, wenn nach den ge­wöhn­li­chen Ge­pflo­gen­hei­ten des Ge­schäfts­be­triebs mit dem Zu­gang ge­rech­net wer­den kann. Da­von ist spä­tes­tens am Ende des Werk­ta­ges aus­zu­ge­hen. Be­son­der­hei­ten kön­nen sich auch im Ein­zel­fall er­ge­ben, so­dass bei Un­ter­neh­men mit 24-Stun­den-Ser­vice rund um die Uhr von ei­nem Zu­gang aus­ge­gan­gen wer­den darf. Al­ler­dings muss der Adres­sat zu er­ken­nen ge­ge­ben ha­ben, dass er am E-Mail-Ver­kehr teil­neh­men will (z.B. in­dem er seine E-Mail-Adresse in den Brief­kopf schreib­t).

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