b. Wann ist mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen?
cc. Wie erfolgen Abgabe und Zugang im Internet?
Bei Willenserklärungen im Internet handelt es sich regelmäßig um Willenserklärungen unter Abwesenden. Ausnahmsweise können im Falle eines (Video-)Chats auch Willenserklärungen unter Anwesenden erfolgen.
Die Abgabe erfolgt zumeist per Mausklick oder durch das Drücken der Return-Taste (auch Eingabe- oder Entertaste genannt). Dadurch wird die Willenserklärung als elektronisches Signal in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht.
Für den Zugang von Willenserklärungen per E-Mail gilt: Wird eine Willenserklärung per E-Mail gesendet, so gelangt Sie in den Machtbereich des Empfängers, sobald der E-Mail-Host diese in die Mailbox des Empfängers einstellt. Hinsichtlich des Zugangszeitpunktes ist jedoch zwischen privaten und geschäftlichen Kontakten zu unterscheiden:
- Wurde die Willenserklärung per E-Mail gegenüber einer Privatperson abgegeben, so ist mit dem Zugang zu rechnen, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Empfängers, also mit dem Aufruf des E-Mail-Postfachs, zu rechnen ist. Bei privaten Adressaten ist gewöhnlich von einer täglichen Kontrolle der Mailbox auszugehen.
- Bei Geschäftsadressaten hingegen, geht die Erklärung zu, wenn nach den gewöhnlichen Gepflogenheiten des Geschäftsbetriebs mit dem Zugang gerechnet werden kann. Davon ist spätestens am Ende des Werktages auszugehen. Besonderheiten können sich auch im Einzelfall ergeben, sodass bei Unternehmen mit 24-Stunden-Service rund um die Uhr von einem Zugang ausgegangen werden darf. Allerdings muss der Adressat zu erkennen gegeben haben, dass er am E-Mail-Verkehr teilnehmen will (z.B. indem er seine E-Mail-Adresse in den Briefkopf schreibt).