III. Was ist der "Zu­gang" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?

1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

Eine De­fi­ni­tion des Zu­gangs (§ 130 Abs. 1 BGB) ge­gen­über Ab­we­sen­den fin­den Sie im BGB nicht. Ei­nen Hin­weis gibt aber § 312i Abs. 1 S. 2 BGB, der eine Zu­gangs­fik­tion für Be­stel­lung und Empfangs­be­stä­ti­gung im In­ter­net re­gelt. Da­nach gel­ten be­stimmte Er­klä­run­gen als zu­ge­gan­gen, wenn die Par­tei­en, für die sie be­stimmt sind, sieun­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den ab­ru­fen kön­nen. Den­noch soll­ten Sie sich die fol­gende De­fi­ni­tion be­son­ders gut mer­ken, da sie sehr hohe Klau­sur­re­le­vanz be­sitzt.

All­ge­mein wird für den Zu­gang un­ter Ab­we­sen­den ver­langt, dass

  1. die Er­klä­rung so in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt ist, dass
  2. der Emp­fän­ger un­ter nor­ma­len Um­stän­den die Mög­lich­keit hat, vom In­halt der Wil­lens­er­klä­rung Kennt­nis zu er­lan­gen.

Die De­fi­ni­tion stellt aus­schließ­lich auf ob­jek­tive Um­stände ab - die tat­säch­li­che Kennt­nis von der Wil­lens­er­klä­rung ist nicht er­for­der­lich.

A wirft am Mon­tag­mor­gen die An­nahme ei­nes An­trags auf Ver­tragsschluss (§ 145 BGB) in den Brief­kas­ten der Wer­be­agen­tur B. Am Diens­tagnach­mit­tag wird der Brief­kas­ten von spie­len­den Kin­dern mit Sil­ves­ter­feu­er­werks­kör­pern rest­los zer­stört. Den­noch gilt die An­nahme des Ver­trages ge­gen­über der Wer­be­agen­tur als zu­ge­gan­gen - denn die Er­klä­rung ist in den Macht­be­reich ge­langt und un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den hätte bis Diens­tag zu Ge­schäfts­be­ginn der Brief­kas­ten ge­leert wer­den müs­sen.

Auf den fol­gen­den Sei­ten be­fas­sen wir uns nä­her mit den bei­den Voraus­set­zun­gen.

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