III. Was ist der "Zugang" einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?
2. Wie gehen Erklärungen gegenüber Anwesenden zu?
Der Zugang unter Anwesenden ist gesetzlich nicht geregelt. Es gilt, das Risiko zwischen dem Erklärenden und dem Empfänger sinnvoll aufzuteilen.
Wird eine Willenserklärung gegenüber einem anwesenden Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) eines abwesenden Dritten abgegeben, geht diese dem Empfangsvertreter "unter Anwesenden" zu. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt die Willenserklärung bereits in diesem Zeitpunkt unmittelbar für und gegen den abwesenden Vertretenen. Diesem persönlich muss die Erklärung also überhaupt nicht zugehen - für das Wirksamwerden genügt bereits der Zugang gegenüber dem Vertreter. Dies gilt selbst dann, wenn der Erklärende meint, sein Gegenüber sei nur Empfangsbote oder sogar nur Erklärungsbote.
Man differenziert dabei zwischen schriftlichen und mündlichen Erklärungen, da bei mündlichen Erklärungen das Risiko von Missverständnissen (wie auch dem Erklärenden bewusst sein muss) besonders hoch ist.
1. Zugang schriftlicher Erklärungen: Schriftliche Erklärungen unter Anwesenden sind im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, wenn sie durch Übergabe des Dokuments in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Wird ein Schriftstück lediglich vorgezeigt, aber nicht übergeben, so genügt dies nicht für ein Wirksamwerden.
2. Zugang mündlicher Erklärungen: Bei mündlichen Erklärungen unter Anwesenden (zu denen, wie § 147 Abs. 1 S. 2 BGB auch telefonische Willenserklärungen zählen) wird die Erklärung regelmäßig nicht gespeichert, sodass sie sofort richtig verstanden werden muss.
Nach der sog. reinen Vernehmungstheorie liegt in diesem Fall Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nur vor, wenn der Empfänger die Erklärung zutreffend verstanden hat. Das Risiko eines Missverständnisses liegt folglich allein beim Erklärenden.
- Argument: Der Empfänger hat keine Möglichkeit, sich über den korrekten Inhalt der Erklärung zu informieren, da bei einem falschen Vernehmen aus Sicht des Empfängers kein Anlass zur Nachfrage besteht.
Demgegenüber geht die (herrschende) sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie davon aus, dass es für den Zugang genügt, wenn der Erklärende damit rechnen durfte, dass die Erklärung unter üblichen Umständen richtig verstanden worden wäre.
- Argument: Die Gründe des Nicht-Verstehens werden vielfach für den Erklärenden nicht erkennbar in der Person des Empfängers liegen, der Empfänger könnte aber darüber aufklären (z.B. Taubheit, mangelnde Sprachkenntnisse usw.).