g. Was gilt bei beiderseitigen Irrtümern?
aa. Exkurs: Was setzt eine Störung der objektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) voraus?
§ 313 Abs. 1 BGB: Störung der objektiven Geschäftsgrundlage
I. Tatbestand
0. Unanwendbar, wenn die Problematik im Vertrag geregelt ist bzw. durch ergänzende Vertragsauslegung zu lösen ist; die Anfechtungsregeln anwendbar sind oder ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff. BGB besteht
1. Tatsächliches Element:
a) Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind
b) Umstände haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert
2. Hypothetisches Element: Der Vertrag wäre nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden, wenn die Parteien die Veränderung vorausgesehen hätten
3. Normatives Element: Einem Teil kann das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung, zu berücksichtigen.
II. Rechtsfolge
Entweder Vertragsanpassung oder, wenn dies nicht möglich oder unzumutbar ist, Rücktritt (§ 313 Abs. 3 S. 1 BGB) bzw. Kündigung (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).