C. Wie werden sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) behandelt?
III. Was sind die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit?
Ein Verstoß gegen die guten Sitten führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Anders als bei § 134 BGB gibt es hiervon keine Ausnahmen. Vertragliche Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Mangelbeseitigung, sind daher ausgeschlossen.
Nichtig ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht auch das Verfügungsgeschäft. Dieses ist nämlich in aller Regel wertneutral, weil es lediglich auf eine Änderung der Güterzuordnung abzielt. Liegt allerdings der Sittenverstoß gerade in der Veränderung der Güterzuordnung, ist auch das Verfügungsgeschäft nichtig.
Immobilienhai I hat den Rentner R überredet, ihm ein Wohnhaus zu einem vollkommen überteuerten Preis abzukaufen. Die Immobilie wurde bereits übereignet (§ 873 Abs. 1 BGB, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB).
Wenn der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 nichtig ist, so trifft dies hier ebenfalls auf die Übereignung (Verfügungsgeschäft) zu. Hier wäre es evident unbillig, wenn der I Eigentümer der Immobilie bleiben würde. Mangels wirksamer Übereignung ist daher weiterhin R Eigentümer des Wohnhauses.
Eine wichtige Regelung in diesem Zusammenhang ist § 817 S. 2 BGB, nach dem eine Rückgewähr ausscheidet, wenn gerade dem Leistenden Sittenwidrigkeit vorzuwerfen ist.
Jurastudent J zahlt dem Titelhändler T 1.000 € in bar, damit dieser ihm einen Doktortitel der Harvard University verschafft. Als T ihm den Titel nicht verschafft, verlangt J sein Geld zurück.Für einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB müsste J noch Eigentümer des Geldes sein, das Verfügungsgeschäft also nichtig sein. Hier ist die Zahlung des Geldes jedoch wertneutral und damit nicht sittenwidrig. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB scheitert an § 817 S. 2 BGB.
Der durch das sittenwidrige Rechtsgeschäft Geschädigte, dem selbst kein Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen werden kann, hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nach § 826 BGB.