C. Wie werden sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) behandelt?
I. Was ist Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)?
Der Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) ist ein besonders geregelter Fall des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Wucher ist nach § 291 StGB strafbar; da § 291 StGB zudem ein Verbotsgesetz darstellt, ist er stets auch nach § 134 BGB nichtig. In der Praxis und in Klausuren hat der Wucher allerdings nur eine geringe Bedeutung, da er an strenge Anforderungen (insbesondere in subjektiver Hinsicht) geknüpft ist, die kaum je erfüllt sind:
I. Objektiver Tatbestand1. Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (i.d.R. das Doppelte)
2. Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche
II. Subjektiver Tatbestand
Kenntnis aller Umstände (nicht: Kenntnis der Beurteilung als sittenwidrig!)
Nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB (versprechen bezieht sich auf das Verpflichtungsgeschäft; gewähren lässt meint die entsprechende Verfügung) sind sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft nichtig.
Denken Sie in der Klausur also daran, im Anschluss sowohl Ansprüche aus § 985 BGB als auch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu prüfen!