II. Was setzt § 138 Abs. 1 BGB voraus?
3. Wem gegenüber entfaltet § 138 Abs. 1 BGB Schutzwirkung?
Da es im engen zeitlichen Rahmen einer Klausur kaum möglich ist, spontan eine hinreichende Erörterung des § 138 Abs. 1 BGB abzuliefern, bietet es sich an, sich an den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zu orientieren.
Diese fallen im Wesentlichen in drei Hauptkategorien:
- Zunächst schützt § 138 Abs. 1 BGB in einigen wenigen Konstellationen die Interessen der Allgemeinheit, die nicht explizit gesetzlich reguliert sind und damit bereits von § 134 BGB erfasst wären.
- Die meisten Fälle betreffen hingegen den Schutz einer der beiden Vertragsparteien vor einer unverhältnismäßigen Benachteiligung.
- Schließlich schützen bestimmte Fallgruppen auch Dritte, d.h. Personen, die selbst nicht unmittelbar an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind.
Eine umfassende Darstellung aller denkbaren Konstellationen muss selbstverständlich einem Kommentar vorbehalten bleiben. Wir werden uns im Folgenden auf diejenigen Gestaltungen konzentrieren, die typischerweise Klausurgegenstand sind und deren Kenntnis daher von Ihnen erwartet wird.
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