A. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

VI. Was gilt für eine rechts­ge­schäft­lich fest­ge­legte Form?

Die Nich­tigkeits­re­gel des § 125 S. 1 BGB gilt nur, wenn ge­gen eine ge­setz­li­che Form­vor­schrift ver­sto­ßen wur­de. Für eine rechts­ge­schäft­lich, in der Re­gel ver­trag­lich ver­ein­barte Form gilt hin­ge­gen § 125 S. 2 BGB. Von Form­klau­seln im Sinne von § 125 S. 2 BGB sind aber nur die Än­de­rung oder Auf­he­bung des Rechts­ge­schäfts be­trof­fen.

Ma­chen Sie sich da­her zu Be­ginn der Prü­fung im­mer klar, wel­cher der bei­den Sätze von § 125 BGB im vor­lie­gen­den Fall An­wen­dung fin­det!

Ist hin­ge­gen pro­ble­ma­tisch, ob über­haupt ein Ver­trag ge­schlos­sen wurde und war ur­sprüng­lich eine Form ver­ein­bart, greift vor­ran­gig § 154 Abs. 2 BGB. Da­nach ist der Ver­trag im Zwei­fel nicht nur nich­tig, son­dern noch nicht ein­mal ge­schlos­sen, so­lange nicht die Beur­kun­dung er­folgt ist. Da­bei be­zieht sich Beur­kun­dung nicht etwa auf die no­ta­ri­elle Beur­kun­dung im Sinne von § 129 BGB, son­dern meint jede Fi­xie­rung, also auch eine ver­ein­barte Text­form (§ 126b BGB), Schrift­form (§ 126 BGB) oder elek­tro­ni­sche Form (§ 126a BGB).

Es ist ein gro­ber Feh­ler, in sol­chen Fäl­len auf § 125 S. 2 BGB ab­zu­stel­len. Ach­ten Sie also ge­nau dar­auf, ob es um die Wirk­sam­keit ei­nes Ver­tragsschlus­ses oder um die Wirk­sam­keit ei­ner sons­ti­gen Er­klä­rung (Kün­di­gung, Rück­tritt, etc.) bzw. ei­ner Ver­tragsän­de­rung geht!

Im Fol­gen­den wer­den wir uns zu­nächst an­se­hen, wel­che Form­ver­ein­ba­run­gen mög­lich und üb­lich sind und so­dann die Fol­gen bei de­ren Missach­tung nä­her un­ter­su­chen.

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