A. Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Formverstoß nichtig (§ 125 BGB)?
VI. Was gilt für eine rechtsgeschäftlich festgelegte Form?
Die Nichtigkeitsregel des § 125 S. 1 BGB gilt nur, wenn gegen eine gesetzliche Formvorschrift verstoßen wurde. Für eine rechtsgeschäftlich, in der Regel vertraglich vereinbarte Form gilt hingegen § 125 S. 2 BGB. Von Formklauseln im Sinne von § 125 S. 2 BGB sind aber nur die Änderung oder Aufhebung des Rechtsgeschäfts betroffen.
Machen Sie sich daher zu Beginn der Prüfung immer klar, welcher der beiden Sätze von § 125 BGB im vorliegenden Fall Anwendung findet!
Ist hingegen problematisch, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde und war ursprünglich eine Form vereinbart, greift vorrangig § 154 Abs. 2 BGB. Danach ist der Vertrag im Zweifel nicht nur nichtig, sondern noch nicht einmal geschlossen, solange nicht die Beurkundung erfolgt ist. Dabei bezieht sich Beurkundung nicht etwa auf die notarielle Beurkundung im Sinne von § 129 BGB, sondern meint jede Fixierung, also auch eine vereinbarte Textform (§ 126b BGB), Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronische Form (§ 126a BGB).
Es ist ein grober Fehler, in solchen Fällen auf § 125 S. 2 BGB abzustellen. Achten Sie also genau darauf, ob es um die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses oder um die Wirksamkeit einer sonstigen Erklärung (Kündigung, Rücktritt, etc.) bzw. einer Vertragsänderung geht!
Im Folgenden werden wir uns zunächst ansehen, welche Formvereinbarungen möglich und üblich sind und sodann die Folgen bei deren Missachtung näher untersuchen.