V. Wann ist ein Rechtsgeschäft trotz Formverstoß wirksam?
4. Wann wäre die Geltendmachung eines Formverstoßes treuwidrig (§ 242 BGB)?
Im Einzelfall kann es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn eine Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Formmangels geltend macht. Die Durchbrechung des Formzwangs aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit darf aber nur bei "schlechthin unerträglichen Ergebnissen" erfolgen - andernfalls würden die Formvorschriften letzlich völlig bedeutungslos. Dass eine Partei von der Rechtsfolge hart getroffen wird, ist meist nicht ausreichend.
Praktisch sind nur zwei Fallgruppen anerkannt:
- Zum einen handelt es sich um Fälle, in denen eine Partei die andere bezüglich der Formbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts arglistig getäuscht hat.
- Zum anderen handelt es sich um Extremfälle, in denen es darum geht, eine Existenzvernichtung abzuwenden.
Denken Sie bei formwidrigen Verträgen immer auch an eine Schadensersatzhaftung aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB). Wer einen anderen vorsätzlich über eine diesem unbekannte Formvorschrift nicht aufklärt oder dessen Vertrauen ausnutzt, wird regelmäßig nicht die erforderliche Rücksicht auf dessen Interessen genommen haben und muss deshalb die entstandenen Schäden ersetzen, soweit nicht den anderen ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) trifft. Eine zu weitgehende Haftung würde die Formvorschriften jedoch letztlich bedeutungslos werden lassen, so dass bei der Prüfung besondere Sorgfalt geboten ist.