V. Wann ist ein Rechts­ge­schäft trotz Form­ver­stoß wirk­sam?

4. Wann wäre die Gel­tend­ma­chung ei­nes Form­ver­sto­ßes treu­wid­rig (§ 242 BGB)?

Im Ein­zel­fall kann es ge­gen Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ver­sto­ßen, wenn eine Par­tei die Nich­tigkeit des Rechts­ge­schäfts we­gen Form­man­gels gel­tend macht. Die Durch­bre­chung des Form­zwangs aus Grün­den der Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit darf aber nur bei "schlecht­hin un­er­träg­li­chen Er­geb­nis­sen" er­fol­gen - an­dern­falls wür­den die Form­vor­schrif­ten letz­lich völ­lig be­deu­tungs­los. Dass eine Par­tei von der Rechts­folge hart ge­trof­fen wird, ist meist nicht aus­rei­chend.

Prak­tisch sind nur zwei Fall­grup­pen an­er­kannt:

  1. Zum einen han­delt es sich um Fäl­le, in de­nen eine Par­tei die an­dere be­züg­lich der Form­be­dürf­tig­keit des Rechts­ge­schäfts arg­lis­tig ge­täuscht hat.
  2. Zum an­de­ren han­delt es sich um Ex­trem­fäl­le, in de­nen es darum geht, eine Exis­tenz­ver­nich­tung ab­zu­wen­den.

Den­ken Sie bei form­wid­ri­gen Ver­trä­gen im­mer auch an eine Scha­denser­satzhaf­tung aus culpa in con­tra­hendo (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB). Wer einen an­de­ren vor­sätz­lich über eine die­sem un­be­kannte Form­vor­schrift nicht auf­klärt oder des­sen Ver­trauen aus­nutzt, wird re­gel­mä­ßig nicht die er­for­der­li­che Rück­sicht auf des­sen In­ter­es­sen ge­nom­men ha­ben und muss des­halb die ent­stan­de­nen Schä­den er­set­zen, so­weit nicht den an­de­ren ein über­wie­gen­des Mit­ver­schul­den (§ 254 Abs. 1 BGB) trifft. Eine zu weit­ge­hende Haf­tung würde die Form­vor­schrif­ten je­doch letzt­lich be­deu­tungs­los wer­den las­sen, so dass bei der Prü­fung be­son­dere Sorg­falt ge­bo­ten ist.

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