V. Wann ist ein Rechts­ge­schäft trotz Form­ver­stoß wirk­sam?

2. Was be­deu­tet die Hei­lung ei­nes Form­man­gels?

Aus­nahms­weise sieht das Ge­setz eine Hei­lung ohne Rück­wir­kung, d.h. nur mit Wir­kung für die Zu­kunft (ex nunc) von Rechts­ge­schäften vor, die ei­gent­lich we­gen Form­man­gels nach § 125 S. 1 BGB nich­tig sind. Da­durch soll ei­ner­seits ver­mie­den wer­den, dass sa­chen­recht­lich ab­ge­schlos­sene Ver­hält­nisse bis zum Ablauf der Ver­jäh­rung§ 194 ff. BGB) der be­rei­che­rungs­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung (§§ 812 ff. BGB) un­ter­lie­gen (Rechts­si­cher­heit). An­de­rer­seits ist die Warn- und Be­weis­funk­tion nach Er­fül­lung ent­behr­lich, so­dass die Form­wah­rung bloße För­me­lei wä­re.

  • Der Form­man­gel ei­nes nicht no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Kauf­ver­trags über ein Grund­stück wird durch die Auf­las­sung und Ein­tra­gung ins Grund­buch ge­heilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Ein nicht no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tes Schen­kungs­ver­spre­chen wird durch Be­wir­kung der ver­spro­che­nen Leis­tung ge­heilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Es gibt kei­nen all­ge­mei­nen Grund­satz, dass die Nich­tigkeit nach § 125 S. 1 BGB durch Er­fül­lung ge­heilt wird. Viel­mehr kommt eine Hei­lung nur in Be­tracht, wenn sie an­ge­ord­net ist. Sie müs­sen in der Klau­sur also eine Hei­lungs­re­ge­lung su­chen!

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