b. Was ist der sog. "Ta­schen­geld­pa­ra­graph"?

aa. In­wie­weit ist § 110 BGB dis­po­si­tiv?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Nach § 110 BGB müs­sen die Mit­tel "zu die­sem Zweck oder zu freier Ver­fü­gung" über­las­sen wor­den sein. Wel­che Gren­zen gel­ten, wenn die Mit­tel "zur freien Ver­fü­gung" über­las­sen wur­den - oder darf der Min­der­jäh­rige dann wirk­lich al­les ma­chen, was er will?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

§ 110 BGB stellt einen Son­der­fall der (Ge­ne­ral-)Ein­wil­li­gung dar. Die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter kön­nen diese Ein­wil­li­gung da­her nicht nur aus­drück­lich, son­dern auch kon­klu­dent be­schrän­ken. Dass es letzt­lich auf den Wil­len der El­tern an­kom­men soll, wird auch daran deut­lich, dass nur mit Zu­stim­mung (§ 182 BGB) der El­tern Mit­tel Dritter ge­nutzt wer­den dür­fen.

Dies be­deu­tet, dass § 110 BGB auch im Kon­text der Er­zie­hungs­pflicht der El­tern zu le­sen ist: Der Min­der­jäh­rige darf auch ohne aus­drück­li­che Vor­gabe nicht von sei­nem Ta­schen­geld Al­ko­hol oder Zi­ga­ret­ten er­wer­ben. Da­bei ist aber stets auf den Ein­zel­fall ab­zu­stel­len - maß­geb­lich ist, was die kon­kre­ten El­tern ih­rem Kind er­laubt hät­ten. Sinn und Zweck des § 110 BGB ge­bie­ten es aber, im Zwei­fel von der Ein­wil­li­gung aus­zu­ge­hen. Nur bei of­fen­sicht­lich nicht mehr er­wünsch­tem Ver­hal­ten oder aus­drück­li­chen Ver­bo­ten bleibt die An­wen­dung von § 110 BGB er­folg­los.

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