4. Welche Folgen hat das Fehlen einer Einwilligung bei (auch) nachteiligen Geschäften?
a. Was gilt bei Vollmachtserteilung durch einen Minderjährigen?
Selbstkontrollaufgabe: Unter einer "Vollmacht" versteht man die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Diese wird durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner oder dem Vertretenen erteilt (§ 167 BGB), mithin durch ein einseitiges Rechtsgeschäft. Was gilt, wenn ein Minderjähriger ohne Einwilligung seiner Eltern eine Vollmacht erteilt? |
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Die Vollmacht ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, weil der Minderjährige dadurch einem Dritten das Recht einräumt, ihn zu verpflichten. Da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, wäre die Rechtsfolge eigentlich endgültige Nichtigkeit nach § 111 S. 1 BGB. Eine Genehmigung wäre nicht mehr möglich. Dieses Ergebnis wird aber teilweise als unbefriedigend empfunden. Denn die Vollmachterteilung ist nur eine Vorbereitungshandlung für das spätere vom Vertreter gegenüber einem Dritten abgeschlossene Geschäft. Daher seien beide Geschäfte als Einheit zu betrachten - und bei einem Vertragsschluss durch den Vertreter müsse auch die Vollmachtserteilung genehmigungsfähig sein. Nur so lasse sich ein Einklang der Genehmigungsmöglichkeit des gesetzlichen Vertreters mit der nach § 177 Abs. 1 BGB bestehenden Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht herstellen. Die Anwendung des § 111 S. 1 BGB sei bloßer Formalismus. |