C. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
IV. Sind Verfügungsgeschäfte ggü. dem Minderjährigen stets rechtlich vorteilhaft?
Die Übereignung einer Sache an einen Minderjährigen, durch die dieser Eigentum erlangt, ist grundsätzlich rechtlich vorteilhaft. Die dingliche Einigung begründet als solche keine rechtlichen Nachteile (nach hM erlischt der Erfüllungsanspruch aus dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft nicht nach § 362 BGB, zudem wäre eine solche mittelbare Folge bei der Prüfung von § 107 BGB irrelevant).
Wenn der übereignete Gegenstand aber belastet ist, kommt es darauf an, ob der Minderjährige auch mit seinem sonstigen Vermögen haftet, oder maximal den geschenkten Gegenstand verliert.
Dem Minderjährigen wird ein Grundstück übereignet, das mit einer Hypothek (§ 1113 BGB) oder Grundschuld (§ 1192 BGB) belastet ist. Ist das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB?
Da gem. § 1147 BGB dem Hypothekengläubiger nur ein Verwertungsrecht am Grundstück zusteht, ohne dass der Minderjährige zahlen müsste, ist die Grundstücksschenkung rechtlich vorteilhaft. Plakativ gesprochen haftet hier nur das Grundstück, nicht aber auch der Minderjährige mit seinem Privatvermögen.
Anders wäre es bei einer Reallast (§ 1108 BGB), der Übereignung eines vermieteten Hauses (wo der neue Eigentümer gegenüber den Mietern wegen § 566 Abs. 1 BGB haftet) oder der Übertragung von Wohnungseigentum, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 10 ff. WEG) laut ihrer Grundordnung stärkere Belastungen als das Gesetz trifft.
Außer Betracht bleiben sollen auch öffentlich-rechtliche Lasten (Grundsteuer, etc.). Teilweise wird dies darauf gestützt, dass sie nicht auf der Willenserklärung, sondern unmittelbar auf dem Gesetz beruhen. Die hM und der BGH klammern solche Nachteile demgegenüber deshalb aus, weil sie "ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich unbedeutend" sind, d.h. § 107 BGB wird teleologisch reduziert.