b. Was muss man über die "Ge­neh­mi­gung" wis­sen?

cc. Darf man so­fort nach der Auf­for­de­rung gem. § 108 Abs. 2 wi­der­ru­fen?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Stel­len Sie sich fol­gende Kon­stel­la­tion vor: Der alt aus­se­hende 16-jäh­rige M kauft ohne Ein­wil­li­gung sei­ner El­tern bei V ein Com­pu­ter­spiel, dass die­ser ihm in zwei Ta­gen lie­fern soll; dann soll auch die Be­zah­lung er­fol­gen. Als K dies abends sei­nem Va­ter er­zählt, er­klärt sich die­ser ein­ver­stan­den und bil­ligt das Ge­schäft. Zwi­schen­zeit­lich hat V ge­merkt, dass die Be­schaf­fung des Spiels sehr auf­wen­dig wird. Als er bei M an­ruft, um ihm dies mit­zu­tei­len, er­fährt er von des­sen Mut­ter, dass die­ser min­der­jäh­rig ist. V sieht seine Chance ge­kom­men - er er­kun­digt sich bei der Mut­ter, ob sie das Ge­schäft ge­neh­mige - aber be­vor diese ant­wor­ten kann, er­klärt er den Wi­der­ruf und legt schnell auf. Ist der Ver­trag zwi­schen M und V wirk­sam?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Frage zielt er­sicht­lich auf die Ge­neh­mi­gung durch die El­tern. Nach § 182 Abs. 1 BGB kann die Ge­neh­mi­gung so­wohl ge­gen­über M als auch ge­gen­über V er­klärt wer­den. Hier hat der Va­ter das Ge­schäft ge­gen­über M ge­neh­migt, wo­durch es rück­wir­kend wirk­sam ge­wor­den ist. Al­ler­dings hat V bei den El­tern an­ge­ru­fen und sich bei der Mut­ter des M nach ei­ner Ge­neh­mi­gung er­kun­digt. Da­durch ist nach § 108 Abs. 2 BGB die ge­gen­über M er­teilte Ge­neh­mi­gung ent­fal­len. Das Ge­schäft war also wie­der schwe­bend un­wirk­sam. In die­sem Zu­stand darf V dann auch nach § 109 BGB wi­der­ru­fen. Ein Aus­schluss­grund liegt hier nicht vor, er wusste bei Ver­tragsschluss nichts von der Min­der­jäh­rig­keit des M. Frag­lich ist, ob ein sol­ches Ver­hal­ten zu­läs­sig ist:

Teil­weise wird ein sol­ches Vor­ge­hen aber als wi­der­sprüch­li­ches Ver­hal­ten ("ve­nire con­tra fac­tum pro­prium") und da­mit nach § 242 BGB als un­be­acht­lich an­ge­se­hen - V dürfe nicht ei­ner­seits zur Ge­neh­mi­gung auf­for­dern, an­de­rer­seits aber gar keine Ge­le­gen­heit zur Äu­ße­rung ge­ben, son­dern den Ver­trag un­mit­tel­bar ver­nich­ten. Es wird ver­langt, dass nach Auf­for­de­rung zur Ge­neh­mi­gung eine an­ge­mes­sene Frist ab­ge­war­tet wer­den müs­se. Dies kann wohl nicht die kom­plette Zwei­wo­chen­frist des § 108 Abs. 2 BGB sein, weil sonst ein Wi­der­ruf nie mög­lich wä­re. Aber mehr als ein paar Se­kun­den soll­ten schon ge­währt wer­den.

Die Ge­gen­an­sicht sieht kei­nen An­lass für eine sol­che Ein­schrän­kung des Wi­der­rufsrechts. Da die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter in­ner­halb der ge­sam­ten Schwe­be­zeit die Ver­wei­ge­rung der Ge­neh­mi­gung er­klä­ren kön­nen, muss auch der Ge­schäfts­part­ner je­der­zeit wi­der­ru­fen kön­nen ("Waf­fen­gleich­heit"). Das Ge­setz spre­che kon­se­quent auch nicht von ei­ner "Auf­for­de­rung zur Ge­neh­mi­gung", son­dern nur von ei­ner "Auf­for­de­rung zur Er­klä­rung über die Ge­neh­mi­gung". Wi­der­sprüch­li­ches Ver­hal­ten scheide da­her aus.

Beide An­sich­ten sind glei­cher­ma­ßen ver­tret­bar.

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