b. Was ist der sog. "Taschengeldparagraph"?
bb. Welche typischen Probleme stellen sich im Rahmen von § 110 BGB?
Der Minderjährige muss seine Leistung "bewirkt" haben, der Vertragspartner hingegen nicht. Bis der beschränkt Geschäftsfähige seine Leistung vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) hat, ist das Geschäft schwebend unwirksam. Raten- und Kreditgeschäfte werden daher zunächst nicht von § 110 BGB erfasst. Allerdings tritt rückwirkend Wirksamkeit ein, wenn die letzte Rate gezahlt wird, sofern alles aus den Mitteln i.S.d. § 110 BGB folgte. Anzahlungen reichen nicht aus! Bei teilbaren Leistungen (etwa bei einem Mobiltelefonvertrag oder einem Mietvertrag die jeweiligen Zeiträume) greift § 110 BGB, soweit die Teilleistungen erbracht wurden. Für die zukünftigen Leistungen ist der Vertrag hingegen schwebend unwirksam.
Zur freien Verfügung überlassen wird dem Minderjährigen vor allem das Taschengeld, aber darüber hinaus auch Löhne aus Jobs, BAföG etc. Es muss sich nicht um "Geld", sondern um "Mittel" handeln - das erfasst beliebige Sachen (§ 90 BGB) und Rechte.
Erlangt der Minderjährige durch ein nach § 110 BGB wirksames Geschäft ein Surrogat, so ist dieses seinerseits nur "Mittel" im Sinne von § 110 BGB, wenn es von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gedeckt ist. Dies ist nach § 133 BGB, § 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.
Ein Minderjähriger kauft von seinem "Taschengeld" ein Los und gewinnt 1.000 €. Diese 1.000 € darf er nicht wie "Taschengeld" wirksam ausgeben. Es soll keine "Fernwirkung" von Einwilligung, Genehmigung und Taschengeld geben.