b. Wann sind Verpflichtungsgeschäfte lediglich rechtlich vorteilhaft?
bb. Sind Schenkungen immer lediglich rechtlich vorteilhaft?
Eine Schenkung (§ 516 BGB) als reines Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich rechtlich vorteilhaft. Jedoch sind davon zwei Ausnahmen zu machen:
- Wenn eine Schenkung mit einer Auflage verbunden wird (§ 525 BGB), erlangt der Schenker einen Anspruch gegen den beschenkten Minderjährigen auf Vollziehung dieser Auflage. Ob dies in jedem Fall die Schenkung nachteilig macht, ist umstritten:
Eine Auffassung sieht die gesamte Schenkung dann in jedem Fall als nachteilig an. Er bräuchte in jedem Fall die Zustimmung seiner Eltern.
- Den Minderjährigen trifft eine einklagbare Pflicht - damit ist die Schenkung in keinem Fall mehr ausschließlich vorteilhaft.
Teilweise wird hingegen ein rechtlicher Nachteil verneint, soweit sich der Minderjährige nur verpflichtet, die geschenkte Sache in bestimmter Weise zu nutzen. Er bräuchte dann also nicht die Zustimmung seiner Eltern.
- In diesem Fall muss er nichts aus seinem Vermögen aufgeben, er erhält nur eine belastete Sache - was aber rechtlich immer noch mehr ist als keine Sache.
- Auch ein vertraglicher Rücktrittsvorbehalt (§ 346 Abs. 1 BGB) bewirkt, dass die Schenkung nicht mehr ausschließlich vorteilhaft ist. Soweit der Minderjährige zur Herausgabe außer Stande ist, würde er nämlich nach § 346 Abs. 2 BGB auf Wertersatz und ggf. sogar nach § 346 Abs. 4 BGB auf Schadensersatz haften. Dies würde sein sonstiges Vermögen angreifen. Daher bedarf er schon für die Annahme der Schenkung der Zustimmung seiner Eltern.
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