V. Wie löse ich Fäl­le, in de­nen Min­der­jäh­rige auf­tre­ten?

1. Was ist "Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit" (§ 112 BGB, § 113 BGB)?

Ob­wohl je­mand noch nicht voll­jäh­rig ist (§ 2 BGB: 18 Jah­re), er­lau­ben ihm § 112 BGB (für die Auf­nahme ei­nes selbst­stän­di­gen Ge­wer­be­be­triebs) und § 113 BGB (für eine ab­hän­gige Be­rufs­tä­tig­keit) aus­nahms­weise be­reits eine Ge­schäfts­fä­hig­keit für einen be­stimm­ten Be­reich.

Sinn und Zweck die­ser Re­ge­lun­gen ist die Er­leich­te­rung des Rechts­ver­kehrs. Würde man bei den ge­re­gel­ten Fäl­len je­des­mal die Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters (also in der Re­gel der El­tern) ver­lan­gen, wäre dies viel zu zeit­auf­wen­dig.

Ein als Soft­wa­re­ent­wick­ler selbst­stän­dig tä­ti­ger Min­der­jäh­ri­ger müsste etwa für die An­nahme je­des Auf­tra­ges (etwa zur Ge­stal­tung ei­ner In­ter­netsei­te) seine El­tern fra­gen. Das wäre den Kun­den kaum zu ver­mit­teln.

Al­ler­dings be­deu­tet Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit noch keine Voll­ge­schäfts­fä­hig­keit: Au­ßer­halb der Tä­tig­keit müs­sen wei­ter­hin die El­tern nach­tei­li­gen Ge­schäf­ten zu­stim­men. Das er­ar­bei­tete Geld ist auch nicht nach § 110 BGB zur freien Ver­fü­gung von den El­tern über­las­sen. Es darf wie­derum nur für sol­che Ge­schäfte ein­ge­setzt wer­den, die der Min­der­jäh­rige schlie­ßen kann, für die er also selbst ge­schäfts­fä­hig ist, oder wenn eine Ein­wil­li­gung oder Ge­neh­mi­gung vor­liegt.

Der 16-jäh­rige Jung­un­ter­neh­mer darf sich also kei­nen Chauf­feur an­stel­len und auch keine Reise nach Dis­ney­land bu­chen.

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