V. Wie löse ich Fälle, in denen Minderjährige auftreten?
1. Was ist "Teilgeschäftsfähigkeit" (§ 112 BGB, § 113 BGB)?
Obwohl jemand noch nicht volljährig ist (§ 2 BGB: 18 Jahre), erlauben ihm § 112 BGB (für die Aufnahme eines selbstständigen Gewerbebetriebs) und § 113 BGB (für eine abhängige Berufstätigkeit) ausnahmsweise bereits eine Geschäftsfähigkeit für einen bestimmten Bereich.
Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die Erleichterung des Rechtsverkehrs. Würde man bei den geregelten Fällen jedesmal die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (also in der Regel der Eltern) verlangen, wäre dies viel zu zeitaufwendig.
Ein als Softwareentwickler selbstständig tätiger Minderjähriger müsste etwa für die Annahme jedes Auftrages (etwa zur Gestaltung einer Internetseite) seine Eltern fragen. Das wäre den Kunden kaum zu vermitteln.
Allerdings bedeutet Teilgeschäftsfähigkeit noch keine Vollgeschäftsfähigkeit: Außerhalb der Tätigkeit müssen weiterhin die Eltern nachteiligen Geschäften zustimmen. Das erarbeitete Geld ist auch nicht nach § 110 BGB zur freien Verfügung von den Eltern überlassen. Es darf wiederum nur für solche Geschäfte eingesetzt werden, die der Minderjährige schließen kann, für die er also selbst geschäftsfähig ist, oder wenn eine Einwilligung oder Genehmigung vorliegt.
Der 16-jährige Jungunternehmer darf sich also keinen Chauffeur anstellen und auch keine Reise nach Disneyland buchen.