3. Was ist bei der Einwilligung zu beachten?
b. Was ist der sog. "Taschengeldparagraph"?
§ 110 BGB stellt einen gesetzlich besonders geregelten Fall einer konkludenten, beschränkten Generaleinwilligung im Sinne von § 107 BGB dar. Die Norm setzt voraus, dass der beschränkt Geschäftsfähige das ihm obliegende Erfüllungsgeschäft wirksam vornimmt. Da dies für ihn mit einem Rechtsverlust verbunden, also nachteilig ist, bedürfte es eigentlich der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Diese ist bei § 110 BGB aber konkludent in der Überlassung der Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung zu sehen. Die vier Voraussetzungen des § 110 BGB sind:
- Ein Vertrag, durch den der Minderjährige nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, wurde ohne ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter geschlossen. Hier kann man auf die Prüfung des § 107 BGB verweisen.
- Der beschränkt Geschäftsfähige muss seine Verpflichtung vollständig bewirkt (d.h. erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB) haben.
- Die Mittel zur Erfüllung müssen dem Minderjährigen zur freien Verfügung oder zu diesem speziellen Zweck überlassen worden sein.
- Die Mittel müssen vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sein.
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