4. Wel­che Fol­gen hat das Feh­len ei­ner Ein­wil­li­gung bei (auch) nach­tei­li­gen Ge­schäf­ten?

b. Was muss man über die "Ge­neh­mi­gung" wis­sen?

Nach § 108 Abs. 1 BGB kann ein Ver­trag, der nach § 107 BGB un­wirk­sam ist, durch Ge­neh­mi­gung, d.h. nach­träg­li­che Zu­stim­mung (§ 184 BGB), rück­wir­kend (ex tunc) wirk­sam wer­den. Dem­ge­gen­über kön­nen ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte nicht ge­neh­migt wer­den, sie sind end­gül­tig nich­tig (§ 111 S. 1 BGB).

    • Die Ge­neh­mi­gung des Ver­trages (nicht: der Wil­lens­er­klä­rung des Min­der­jäh­ri­gen) kann durch den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter so­wohl ge­gen­über dem Min­der­jäh­ri­gen als auch ge­gen­über dem Ver­tragspart­ner er­klärt wer­den (§ 182 Abs. 1 BGB). Et­was an­de­res gilt je­doch, wenn der Ver­tragspart­ner sich un­mit­tel­bar an die El­tern wen­det: Dann muss die Ge­neh­mi­gung ihm ge­gen­über er­klärt wer­den - eine ggf. be­reits ggü. dem Min­der­jäh­ri­gen er­klärte Ge­neh­mi­gung oder de­ren Ver­wei­ge­rung wird un­wirk­sam (§ 108 Abs. 2 S. 1 BGB).
    • Statt zu ge­neh­mi­gen kann der ge­setz­li­che Ver­tre­ter die Ge­neh­mi­gung auch ex­pli­zit ver­wei­gern. Diese Ver­wei­ge­rung ist ebenso wie die Ge­neh­mi­gung selbst grund­sätz­lich un­wi­der­ruf­lich. Eine An­fech­tung nach § 142 Abs. 1 BGB bei ent­spre­chen­dem Grund ist je­doch wie bei je­dem Rechts­ge­schäft mög­lich.

    • Wenn der Min­der­jäh­rige voll­jäh­rig wird, kann er selbst das Ge­schäft ge­neh­mi­gen (§ 108 Abs. 3 BGB). Das bloße Er­rei­chen der Voll­jäh­rig­keit reicht also nicht aus, son­dern es muss zu­min­dest eine kon­klu­dente Ge­neh­mi­gungser­klä­rung des vor­mals Min­der­jäh­ri­gen vor­lie­gen (der Ver­tragsschluss als sol­cher reicht hier­für also nicht!).
    • Grund­sätz­lich läuft keine Frist für die Ge­neh­mi­gung. Wenn al­ler­dings der Ver­tragspart­ner des Min­der­jäh­ri­gen den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter auf­for­dert, den Ver­trag zu ge­neh­mi­gen, muss diese in­ner­halb von zwei Wo­chen nach der Auf­for­de­rung er­klärt wer­den (§ 108 Abs. 2 S. 2 BGB).
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