IV. Was ist "Ver­tre­tungs­macht"?

3. In­wie­weit ge­nügt blo­ßer Rechts­schein für die An­nahme von Ver­tre­tungs­macht?

Ne­ben der von uns be­reits un­ter­such­ten "Dul­dungs­voll­macht" als Form der kon­klu­dent er­teil­ten Voll­macht, lässt die herr­schende Mei­nung zur Be­grün­dung von Ver­tre­tungs­macht auch eine sog. "An­scheins­voll­macht" ge­nü­gen.

Da­bei be­steht keine Pf­licht des Ver­tre­te­nen zum Ein­schrei­ten, weil die­ser gar nicht weiß, dass der ver­meint­li­che Ver­tre­ter für ihn auf­tritt. Da­mit kann auch das Un­ter­las­sen ei­ner Aus­sage zur Ver­tre­tungs­macht man­gels Er­klä­rungs­ob­lie­gen­heit nicht als Wil­lens­er­klä­rung aus­ge­legt wer­den. Statt­des­sen ver­lässt sich der Ge­schäfts­part­ner aus­schließ­lich auf den "An­schein" ei­ner Voll­macht, der vom ver­meint­lich Ver­tre­te­nen al­lein durch Fahr­läs­sig­keit ge­setzt wur­de.

Teil­weise wird die An­scheins­voll­macht als Rechts­grund für Ver­tre­tungs­macht ab­ge­lehnt.

  • Der Rechts­schein ei­ner Voll­macht ist ab­schlie­ßend in den §§ 170-172 BGB ge­re­gelt. Die Hoff­nung des Ge­schäfts­part­ners, dass der Ver­tre­tene einen Ver­trag er­füllt, ist vom Ge­setz nicht als schutz­wür­dig an­er­kannt.
  • Er hat hin­rei­chende An­sprü­che aus § 179 BGB. Wenn über­haupt kommt nur eine Haf­tung des schein­bar Ver­tre­te­nen auf den Ver­trau­ens­scha­den aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Be­tracht, d.h. er muss den Ge­schäfts­part­ner so stel­len, als sei der Ver­tre­ter nie für den Ver­tre­te­nen auf­ge­tre­ten.
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