3. Wann scheidet eine Haftung des vermeintlichen Vertreters aus?
c. Selbstkontrollaufgabe: Was regelt § 179 Abs. 3 S. 2 BGB?
Selbstkontrollaufgabe: Lesen Sie einmal § 179 Abs. 3 S. 2 BGB. Kommt es Ihnen nicht merkwürdig vor, dass die Haftung von beschränkt Geschäftsfähigen (also Kinder von 7 bis 18 Jahren) dort ausgeschlossen ist - aber für Geschäftsunfähige (also Kinder unter 7 Jahren) keine Privilegierung vorgesehen ist? Muss man die Regelung analog anwenden? |
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Hintergrund der Regelung ist natürlich § 165 BGB: Danach kann ein beschränkt Geschäftsfähiger Vertreter sein, weil er durch seine Erklärung nur einen Dritten berechtigt oder verpflichtet. Das durch seine Willenserklärung ausgelöste Geschäft ist also für ihn rechtlich neutral und damit nach § 107 BGB nicht einwilligungsbedürftig. Dies würde aber nicht gelten, wenn ihm die Gefahr einer Haftung auf Erfüllung oder Schadensersatz aus § 179 Abs. 1 BGB oder § 179 Abs. 2 BGB drohen würde. Daher schließt das Gesetz diese Haftung grundsätzlich aus. Die gesetzliche Ausnahme erklärt sich wiederum aus § 107 BGB: Danach darf der Minderjährige mit Einwilligung seiner Eltern rechtlich nachteilhafte Geschäfte treffen. Dann bedarf es aber auch nicht der Privilegierung nach § 179 Abs. 3 S. 2 BGB. Geschäftsunfähige können nach § 105 BGB keine eigene Willenserklärung abgeben. Damit können sie nicht Aktivvertreter sein. Nach § 131 BGB wird eine ihnen gegenüber abgegebene Willenserklärung nicht wirksam, so dass sie auch nicht als Passivvertreter auftreten können. Damit kann es keinen Fall geben, in dem sie als Vertreter mit oder ohne Vertretungsmacht auftreten können. § 179 BGB kann also auch nie auf sie Anwendung finden. |