3. Wann schei­det eine Haf­tung des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters aus?

c. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Was re­gelt § 179 Abs. 3 S. 2 BGB?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Le­sen Sie ein­mal § 179 Abs. 3 S. 2 BGB. Kommt es Ih­nen nicht merk­wür­dig vor, dass die Haf­tung von be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen (also Kin­der von 7 bis 18 Jah­ren) dort aus­ge­schlos­sen ist - aber für Ge­schäfts­un­fä­hige (also Kin­der un­ter 7 Jah­ren) keine Pri­vi­le­gie­rung vor­ge­se­hen ist? Muss man die Re­ge­lung ana­log an­wen­den?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Hin­ter­grund der Re­ge­lung ist na­tür­lich § 165 BGB: Da­nach kann ein be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­ger Ver­tre­ter sein, weil er durch seine Er­klä­rung nur einen Dritten be­rech­tigt oder ver­pflich­tet. Das durch seine Wil­lens­er­klä­rung aus­ge­löste Ge­schäft ist also für ihn recht­lich neu­tral und da­mit nach § 107 BGB nicht ein­wil­li­gungs­be­dürf­tig. Dies würde aber nicht gel­ten, wenn ihm die Ge­fahr ei­ner Haf­tung auf Er­fül­lung oder Scha­denser­satz aus § 179 Abs. 1 BGB oder § 179 Abs. 2 BGB dro­hen wür­de. Da­her schließt das Ge­setz diese Haf­tung grund­sätz­lich aus.

Die ge­setz­li­che Aus­nahme er­klärt sich wie­derum aus § 107 BGB: Da­nach darf der Min­der­jäh­rige mit Ein­wil­li­gung sei­ner El­tern recht­lich nach­teil­hafte Ge­schäfte tref­fen. Dann be­darf es aber auch nicht der Pri­vi­le­gie­rung nach § 179 Abs. 3 S. 2 BGB.

Ge­schäfts­un­fä­hige kön­nen nach § 105 BGB keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben. Da­mit kön­nen sie nicht Ak­tiv­ver­tre­ter sein. Nach § 131 BGB wird eine ih­nen ge­gen­über ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rung nicht wirk­sam, so dass sie auch nicht als Pas­siv­ver­tre­ter auf­tre­ten kön­nen. Da­mit kann es kei­nen Fall ge­ben, in dem sie als Ver­tre­ter mit oder ohne Ver­tre­tungs­macht auf­tre­ten kön­nen. § 179 BGB kann also auch nie auf sie An­wen­dung fin­den.

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