cc. Was gilt bei Anfechtung der Vollmacht?
(3) Wie haftet der Vertreter bei einer Anfechtung der Vollmacht?
Der Vertreter haftet gegenüber dem Geschäftspartner je nach Kenntnis von der Anfechtung oder auch nur der Anfechtbarkeit (§ 142 Abs. 2 BGB) in verschiedenem Umfang:
- Konnte er (im Regelfall) nicht wissen, dass seine Vertretungsmacht mit Rückwirkung entfällt, haftet er "nur" nach § 179 Abs. 2 BGB auf das negative Interesse, begrenzt durch das positive Interesse. Er muss also den Schaden ersetzen, der durch das Vertrauen des Geschäftspartners auf seine Vertretungsmacht entstand, bis zur Höhe der erwarteten Gegenleistung.
- Wusste er allerdings, dass die Vollmacht anfechtbar ist, greift § 142 Abs. 2 BGB ein: Er ist dann so zu behandeln, als hätte er von Anfang an vom Fehlen der Vertretungsmacht gewusst und haftet unmittelbar nach § 179 Abs. 1 BGB auf das volle positive Interesse, muss den Geschäftspartner also so stellen, als sei der Vertrag wirksam mit dem Vertretenen zustande gekommen. In Betracht kommt dies nicht nur bei arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB), sondern auch bei erkanntem Irrtum im Sinne von § 119 BGB.
V bevollmächtigt A. A erkennt, dass V ihn mit B verwechselt hat, schließt aber trotzdem mit K einen Vertrag zu Lasten des V. Als V seinen Irrtum erkennt, ficht er nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 2 BGB an. Hier haftet A auf das positive Interesse nach § 179 Abs. 1 BGB, da er die Anfechtbarkeit kannte (§ 142 Abs. 2 BGB).
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