c. Wodurch erlischt die Vollmacht?
cc. Was gilt bei Anfechtung der Vollmacht?
Eine Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, sodass die zugrundeliegende Willenserklärung grundsätzlich anfechtbar, d.h. mit Rückwirkung zu beseitigen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).
Problematisch ist die Anfechtung jedoch, wenn der Vertretene bereits ein Rechtsgeschäft in Ausübung der Vollmacht abgeschlossen hat. Denn aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) gilt die Vollmacht als nie erteilt - der ursprünglich Bevollmächtigte hatte also nie Vertretungsmacht.
- In vielen Fällen stellen sich dabei keine Probleme, da ein Rechtsschein im Sinne von § 170 BGB (Außenvollmacht allein im Innenverhältnis), § 171 BGB (Kundgabe der Vollmacht gegenüber Geschäftspartner) oder § 172 BGB (Vollmachtsurkunde) vorlag. Dann ist das Geschäft im Verhältnis zum Geschäftspartner wirksam, soweit dieser gutgläubig ist (§ 173 BGB), der Vertretene kann allenfalls vom im Innenverhältnis nicht mehr berechtigten Vertreter Schadensersatz verlangen.
- Liegt kein Rechtsscheinstatbestand vor, wäre das vom Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommene Geschäft grundsätzlich nach § 177 Abs. 1 BGB (ggf. in Verbindung mit § 180 S. 2 oder S. 3 BGB) genehmigungsfähig. Jedoch wäre eine Genehmigung nach § 242 BGB widersprüchlich und daher unwirksam - immerhin hat der Vertretene ja die Vollmacht angefochten.
- Verweigert der Vertretene daher konsequent die Genehmigung, würde der Vertreter als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner auf Ersatz seines Vertrauensschadens haften (§ 179 Abs. 2 BGB). Andererseits kann der Vertretene dem Vertreter nach § 122 BGB seinerseits auf den Vertrauensschaden haften. Es gibt also nach dem BGB eine Haftungskette.
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