c. Wo­durch er­lischt die Voll­macht?

cc. Was gilt bei An­fech­tung der Voll­macht?

Eine Voll­macht ist ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft, so­dass die zu­grun­de­lie­gende Wil­lens­er­klä­rung grund­sätz­lich an­fecht­bar, d.h. mit Rück­wir­kung zu be­sei­ti­gen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).

Pro­ble­ma­tisch ist die An­fech­tung je­doch, wenn der Ver­tre­tene be­reits ein Rechts­ge­schäft in Aus­übung der Voll­macht ab­ge­schlos­sen hat. Denn auf­grund der Rück­wir­kung der An­fech­tung (§ 142 Abs. 1 BGB) gilt die Voll­macht als nie er­teilt - der ur­sprüng­lich Be­voll­mäch­tigte hatte also nie Ver­tre­tungs­macht.

  • In vie­len Fäl­len stel­len sich da­bei keine Pro­ble­me, da ein Rechts­schein im Sinne von § 170 BGB (Au­ßen­voll­macht al­lein im In­nen­ver­hält­nis), § 171 BGB (Kund­gabe der Voll­macht ge­gen­über Ge­schäfts­part­ner) oder § 172 BGB (Voll­machtsur­kun­de) vor­lag. Dann ist das Ge­schäft im Ver­hält­nis zum Ge­schäfts­part­ner wirk­sam, so­weit die­ser gut­gläu­big ist (§ 173 BGB), der Ver­tre­tene kann al­len­falls vom im In­nen­ver­hält­nis nicht mehr be­rech­tig­ten Ver­tre­ter Scha­denser­satz ver­lan­gen.
  • Liegt kein Rechts­scheinstat­be­stand vor, wäre das vom Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht vor­ge­nom­mene Ge­schäft grund­sätz­lich nach § 177 Abs. 1 BGB (ggf. in Ver­bin­dung mit § 180 S. 2 oder S. 3 BGB) ge­neh­mi­gungs­fä­hig. Je­doch wäre eine Ge­neh­mi­gung nach § 242 BGB wi­der­sprüch­lich und da­her un­wirk­sam - im­mer­hin hat der Ver­tre­tene ja die Voll­macht an­ge­foch­ten.
  • Ver­wei­gert der Ver­tre­tene da­her kon­se­quent die Ge­neh­mi­gung, würde der Ver­tre­ter als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht dem Ge­schäfts­part­ner auf Er­satz sei­nes Ver­trau­ens­scha­dens haf­ten (§ 179 Abs. 2 BGB). An­de­rer­seits kann der Ver­tre­tene dem Ver­tre­ter nach § 122 BGB sei­ner­seits auf den Ver­trau­ens­scha­den haf­ten. Es gibt also nach dem BGB eine Haf­tungs­ket­te.

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