III. Was ist ein "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht"?

1. Wel­che Voraus­set­zun­gen be­ste­hen für den Ver­tre­ter?

Au­ßer­halb der Kol­lu­sion sind die An­for­de­run­gen, un­ter de­nen ein Rechts­ge­schäft keine Wir­kun­gen für und ge­gen den Ver­tre­te­nen ent­fal­tet, um­strit­ten. Zum einen sind die sub­jek­ti­ven Voraus­set­zun­gen auf Sei­ten des Ver­tre­ters um­strit­ten:

Nach ei­ner Auf­fas­sung ge­nügt grund­sätz­lich ein ob­jek­tiv un­recht­mä­ßi­ges Ver­hal­ten. Auf Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit kommt es nicht an.

  • Sonst hinge das Schutz­be­dürf­nis des Ver­tre­te­nen von schwer nach­weis­ba­ren sub­jek­ti­ven Mo­men­ten in der Per­son des Ver­tre­ters ab.

Nach der Ge­gen­auf­fas­sung des BGH sei, so­weit die Ver­tre­tungs­macht um­fas­send durch Ge­setz ge­währt wird (z.B. § 50 Abs. 1 HGB, § 126 Abs. 2 HBG), be­wusst un­recht­mä­ßi­ges Han­deln des Ver­tre­ters un­ver­zicht­bar, um den Schutz­zweck der je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Vor­schrift nicht zu un­ter­lau­fen.

  • Sinn und Zweck der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten sei es, den Schutz des Rechts­ver­kehrs da­durch zu er­hö­hen, den Um­fang der Ver­tre­tungs­macht ge­setz­lich zu re­geln. Die­ser Schutz kann nur dann durch die Re­geln über den Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht be­schränkt wer­den, wenn der Ver­tre­ter vor­sätz­lich han­delt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.