III. Was ist ein "Missbrauch der Vertretungsmacht"?
1. Welche Voraussetzungen bestehen für den Vertreter?
Außerhalb der Kollusion sind die Anforderungen, unter denen ein Rechtsgeschäft keine Wirkungen für und gegen den Vertretenen entfaltet, umstritten. Zum einen sind die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Vertreters umstritten:
Nach einer Auffassung genügt grundsätzlich ein objektiv unrechtmäßiges Verhalten. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an.
- Sonst hinge das Schutzbedürfnis des Vertretenen von schwer nachweisbaren subjektiven Momenten in der Person des Vertreters ab.
Nach der Gegenauffassung des BGH sei, soweit die Vertretungsmacht umfassend durch Gesetz gewährt wird (z.B. § 50 Abs. 1 HGB, § 126 Abs. 2 HBG), bewusst unrechtmäßiges Handeln des Vertreters unverzichtbar, um den Schutzzweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift nicht zu unterlaufen.
- Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sei es, den Schutz des Rechtsverkehrs dadurch zu erhöhen, den Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich zu regeln. Dieser Schutz kann nur dann durch die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht beschränkt werden, wenn der Vertreter vorsätzlich handelt.
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