I. Was sind "Insichgeschäfte"?
2. Selbstkontrollaufgabe: Ist § 181 BGB weit genug?
Selbstkontrollaufgabe: V hat S beauftragt, sein Auto zu verkaufen. S will es eigentlich selbst erwerben, sieht sich aber durch § 181 BGB daran gehindert; V fragen will er aber auch nicht. In der Vorlesung kommt S auf die rettende Idee, wie er § 181 BGB umgehen kann: Er erteilt einfach seinem Freund X eine Untervollmacht für V, woraufhin S dann im eigenen Namen mit X als Untervertreter des V einen Vertrag mit Wirkung für V abschließt. Mit Erfolg? |
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Die gesetzliche Regelung des § 181 BGB ist zu eng. Sie umfasst nicht alle denkbaren Interessenkollisionen. Denn hier nimmt S nicht ein Rechtsgeschäft mit sich selbst vor, sondern er schaltet den Dritten X ein, der dann (als Unterbevollmächtigter des V) mit S (dieser im eigenen Namen für sich selbst) den Vertrag schließt. Nach Sinn und Zweck des § 181 BGB findet dieser immer dann Anwendung, wenn auf beiden Seiten des Vertrages identische Personen auftreten. Indem S dem X Untervollmacht erteilt, umgeht er das Verbot des § 181 BGB, es gibt gerade keine ununterbrochene Zurechnungskette zwischen X und V. Demnach ist § 181 BGB im Falle der Untervollmacht analog anzuwenden. Da hier weder eine "Gestattung" noch die "Erfüllung einer Verbindlichkeit" in Rede stehen, ist der Kaufvertrag daher schwebend unwirksam (zu den Rechtsfolgen des Insichgeschäfts sogleich). Er müsste von V genehmigt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (§ 177 Abs. 1 BGB). |