5. Wie be­rück­sich­tige ich Sche­mata und Mei­nungs­strei­tig­kei­ten?

a. Wie gehe ich mit Sche­mata um?

Die Sche­ma­ta, die Sie in Ar­beits­ge­mein­schaf­ten, der Vor­le­sung, Lehr­bü­chern oder Skrip­ten fin­den, sind nicht als "Check­lis­te" oder Schreib­schema ge­dacht, das Sie Punkt-für-Punkt in ih­rer Klau­sur ab­ha­ken müs­sen. Es han­delt sich viel­mehr um Denk­sche­ma­ta, die Sie schnell zu den Pro­ble­men füh­ren sol­len.

Es wäre etwa un­sin­nig, in je­dem Fall eine Stell­ver­tre­tung§ 164 ff. BGB) an­zu­prü­fen, ob­wohl nur zwei Per­so­nen be­tei­ligt sind. Bei Ver­trä­gen un­ter Er­wach­se­nen ohne wei­tere An­ga­ben müs­sen Sie die Ge­schäfts­fä­hig­keit§ 104 ff. BGB) nicht er­wäh­nen.

Wo­her wis­sen Sie dann, zu wel­chen Punk­ten aus dem Schema Sie et­was schrei­ben sol­len? Als all­ge­meine Ori­en­tie­rungs­re­gel gilt:

1. Ne­ga­tive Voraus­set­zun­gen, die die An­wen­dung ei­ner Norm aus­schlie­ßen, sind nur zu er­wäh­nen, wenn es An­ga­ben im Sach­ver­halt gibt, die Sie dar­un­ter sub­su­mie­ren kön­nen.

Sie müs­sen in ei­nem Fall nicht prü­fen, ob ein Ver­trag we­gen Form­man­gels nach § 125 BGB nich­tig sein könn­te, wenn Sie keine Form­vor­schrift fin­den.

2. Po­si­tive Voraus­set­zun­gen, die vor­lie­gen müs­sen, da­mit eine Norm An­wen­dung fin­det, sind stets zu er­wäh­nen. Al­ler­dings sind sie zu­sam­men­ge­fasst und knapp zu be­schrei­ben, wenn der Sach­ver­halt hierzu keine ge­nauen An­ga­ben trifft.

Sie müs­sen nicht aus­drück­lich An­trag und An­nahme prü­fen, wenn der Sach­ver­halt be­sagt, dass A und B einen Ver­trag ge­schlos­sen ha­ben. Dann reicht der Satz "Zwi­schen A und B be­steht ein Ver­trag."

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