6. Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung?
g. Was gilt bei beiderseitigen Irrtümern?
Im Normalfall des § 119 BGB irrt sich nur einer der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten - dieser kann sich dann durch Anfechtung von seiner missverstandenen bzw. aufgrund einer Fehlvorstellung geäußerten Erklärung lösen, muss aber nach § 122 Abs. 1 BGB den dadurch verursachten Vertrauensschaden des anderen Teils ersetzen.
Irren sich demgegenüber alle Parteien, passen diese Rechtsfolgen nicht. Denn derjenige, der zuerst anficht, muss dem anderen Schadensersatz (§ 122 Abs. 1 BGB) leisten, was kaum attraktiv ist. Erklärt jedoch keiner der Beteiligten die Anfechtung, müssen alle mit dem ungewollten Rechtsgeschäft leben - was ebenfalls unsinnig ist. Umstritten ist daher, ob auch für diesen Fall die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.
1. Teilweise wird die Anwendung der Anfechtungsregeln auch bei einem beiderseitigen Irrtum bejaht.
2. Demgegenüber wendet die überwiegende Auffassung die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) an (diese behandeln wir auf den folgenden Seiten), welche vorrangig zu einer Anpassung des Vertrages führen.
- Im Normalfall führt der Irrtum dazu, dass das Geschäft nur für eine Partei schlechter ist als erwartet bzw. erhofft. Daher wird nur diese Partei anfechten. Dann erscheint es auch nicht unbillig, dass sie den Vertrauensschaden des Vertragspartners ersetzen muss. Somit gibt es keinen problematischen Wettlauf um die spätere Anfechtung. Die Lage ist damit identisch zum einseitigen Irrtum.
- Zudem entspreche die endgültige und leicht zu klärende Aufhebung des Vertrages oftmals dem Willen des Anfechtungsberechtigten - eine sonst erforderliche Vertragsanpassung sei unklar und kaum zu handhaben. Es gebe keinen Grund, dieses Recht entfallen zu lassen, nur weil sich zufällig auch die andere Partei irrte.
- § 119 Abs. 2 BGB regelt dem Wortlaut nach nur den einseitigen Irrtum, das heißt den Fall, dass eine Person bei der Abgabe einer Willenserklärung irrt; hier irrt aber nicht nur der Erklärende, sondern auch der Empfänger der Willenserklärung.
- Es würde nur vom Zufall abhängen, wer zuerst die Anfechtung erklärt und deshalb nach § 122 Abs. 1 BGB haftet; dieses Ergebnis setze jedoch falsche Anreize.
- Die Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist flexibler als die zur Nichtigkeit führende Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB ("Der Vertrag wird reformiert statt nur kassiert"), was am ehesten dem Willen beider Vertragsparteien entgegenkommt.