1. Welche Bedeutung kommt dem Wortlaut der Erklärung zu?
a. Was bedeutet "falsa demonstratio non nocet"?
Die Bedeutung des Parteiwillens bei der Auslegung geht so weit, dass der übereinstimmende Wille sich sogar gegen einen objektiv abweichenden Ausdruck durchsetzt. Dies umschreibt man mit der lateinischen Phrase "falsa demonstratio non nocet" (Fehlbezeichnungen schaden nicht). Diesen Ausdruck sollten Sie sich unbedingt merken.
Klassiker: K möchte von V 200 Fässer Walfischfleisch kaufen und bestellt diese bei V mit der Bezeichnung „Haakjöringsköd“. Beide gehen davon aus, dass dieses – aus dem Norwegischen stammende Wort – Walfischfleisch bedeutet. V nimmt den Antrag durch ein einfaches „Ja“ an. Später wird er von einem Freund darüber aufgeklärt, dass „Haakjöringsköd“ in Wirklichkeit Haifischfleisch bedeutet. Als er feststellt, dass er dieses günstiger einkaufen kann, stellt er sich auf den Standpunkt, K habe Haifischfleisch bestellt und könne auch nur dieses verlangen. K hingegen besteht auf Lieferung von Walfischfleisch, schließlich habe er allein das gewollt. Zu Recht?
Weil hier beide Parteien trotz unrichtiger Bezeichnung einen Vertrag über Walfischfleisch schließen wollten, kam der Vertrag auch über 200 Fässer Walfischfleisch zustande, sodass K Lieferung verlangen kann.
In diesem Fall liegt weder ein beiderseitiger Irrtum vor, noch handelt es sich um einen Dissens. Vielmehr müssen sich die Parteien (auch wenn sie ihren Willen später ändern) am beiderseitig gewollten Inhalt festhalten lassen.