II. Was setzt der innere Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
1. Was gilt bei fehlendem Handlungswillen?
Aus § 105 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass ein Handlungswille - der Wille überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen - Mindestvoraussetzung einer jeden Willenserklärung ist. Fehlt ein derartiger Wille, so kann eine Willenserklärung grundsätzlich nicht angenommen werden.
A hypnotisiert B. Im Zustand der Hypnose lässt A den B einen Vertrag unterschreiben. Hier handelt B ohne Handlungswillen - eine Willenserklärung liegt nicht vor.
Abgrenzungsfall: A zwingt B mit geladener Waffe, einen Vertrag zu unterschreiben. Hier handelt B bewusst, wenn auch unter Zwang - eine Willenserklärung liegt daher vor, sie ist nur anfechtbar nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 123 Abs. 1 , Var. 2 BGB.
Kein Handlungswille = keine Willenserklärung, da der Handlungswille als Mindestvoraussetzung einer Willenserklärung konstitutive Bedeutung hat.
Problematisch ist, ob das Verhalten desjenigen, der tatsächlich überhaupt nichts tut und sich dabei auch keinerlei Vorstellungen über die rechtlichen Folgen macht, eine Willenserklärung darstellen kann. Schauen Sie sich hierzu aufmerksam den nachfolgenden Fall an.