F. Unter welchen Umständen ist eine Anfechtung möglich?
I. Wo diskutieren Sie die Anfechtung in der Klausur?
Wo Sie die Anfechtung in der Klausur diskutieren, ist innerhalb der Lehrbücher umstritten:
- Möglichkeit 1: Sie können die Anfechtung unmittelbar im Rahmen der Prüfung der betroffenen Willenserklärung prüfen, d.h. unter der Überschrift "Anspruch entstanden" entweder beim Antrag oder bei der Annahme, also bei der Willenserklärung, die angefochten wurde. Dafür spricht der Wortlaut des § 142 Abs. 1 BGB, wonach die Anfechtung bewirkt, dass das Rechtsgeschäft (und damit auch die daraus resultierenden Ansprüche) nie entstanden ist. Zudem passt es dazu, dass gerade ein Element des subjektiven Tatbestands der Willenserklärung (der Geschäftswille) fehlt. Die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (gezahltes Geld, gelieferte Sachen) erfolgt dann nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB. Rein praktisch ist es schließlich so, dass Sie im ersten Semester andere zum Erlöschen führende Gestaltungsrechte (wie Rücktritt, § 346 BGB und Widerruf, § 355 BGB) noch nicht genauer behandelt haben, von denen die Anfechtung möglicherweise abzugrenzen wäre.
- Möglichkeit 2: Teilweise wird demgegenüber vertreten, dass die Fiktion des § 142 Abs. 1 BGB auf den Prüfungsaufbau keine Auswirkungen haben sollte - stattdessen sei die Anfechtung unter "Anspruch untergegangen" zu prüfen. Konsequent wendet diese Auffassung auch nicht § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (der rechtliche Grund bestand von Anfang an nicht), sondern § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB (der rechtliche Grund ist später weggefallen) als Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen an.
Dies ist kein "Meinungsstreit" den Sie in der Klausur diskutieren dürfen, denn der Prüfungsaufbau ist grundsätzlich nie zu erläutern, sondern reine Geschmackssache! Entscheiden Sie sich für eine der Möglichkeiten und bleiben Sie dabei - beachten Sie nur konsequent die Folge im Rahmen der Prüfung von § 812 BGB.
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