I. Was sind "Insichgeschäfte"?
3. Selbstkontrollaufgabe: Findet § 181 BGB wirklich immer Anwendung?
Stellen Sie sich folgenden kurzen Fall vor: Die Eltern M und F schenken ihrem fünfjährigen Sohn S ein neues Fahrrad. Ist der Schenkungsvertrag nach § 516 BGB wirksam? |
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Vielleicht haben Sie auch zuerst das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB gesehen und an eine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB gedacht - dieser Irrtum hat sich aber schnell zerschlagen, nachdem sie § 518 Abs. 2 BGB gelesen haben, wonach eine Handschenkung letztlich durch Erfüllung geheilt wird. Das Problem liegt vielmehr im Minderjährigenrecht: S ist erst fünf Jahre und damit nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Vielleicht dachten Sie dann, dass es darauf ja hier gar nicht ankam, weil er durch die Schenkung nur einen rechtlichen Vorteil erlangt. Aber: Gegenüber einem Geschäftsunfähigen kann man noch nicht einmal lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte vornehmen, § 107 BGB findet nur auf beschränkt Geschäftsfähige Anwendung, nicht aber auf Geschäftsunfähige. Weil die Schenkung ein Vertrag ist, benötigt sie aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Damit konnte S nur durch seine gesetzlichen Vertreter Willenserklärungen abgeben (§ 105 Abs. 1 BGB) und empfangen (§ 131 Abs. 1 BGB). Das sind nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB seine Eltern. Dummerweise wollen aber gerade diese auf der anderen Seite des Vertrages als Schenker auftreten. Ein Insichgeschäft des Vertreters mit sich selbst ist aber nach § 181 BGB verboten. Da vor der Schenkung auch kein Anspruch auf ein Fahrrad besteht (es gehört nicht zum Unterhalt), greift dessen Ausnahme hier nicht ein. Es wäre den Eltern also unmöglich, ihrem Kind etwas zu schenken. Dieses Ergebnis kann so aber nicht stimmen. Zur Korrektur wird der Gedanke des § 107 BGB analog in § 181 BGB hineingelesen: Für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte darf der Vertreter auch mit sich selbst ausführen. |