I. Was sind "In­sich­ge­schäf­te"?

3. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Fin­det § 181 BGB wirk­lich im­mer An­wen­dung?

Stel­len Sie sich fol­gen­den kur­zen Fall vor: Die El­tern M und F schen­ken ih­rem fünf­jäh­ri­gen Sohn S ein neues Fahr­rad. Ist der Schen­kungs­ver­trag nach § 516 BGB wirk­sam?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Vi­el­leicht ha­ben Sie auch zu­erst das For­mer­for­der­nis des § 518 Abs. 1 BGB ge­se­hen und an eine For­m­nich­tig­keit nach § 125 S. 1 BGB ge­dacht - die­ser Irr­tum hat sich aber schnell zer­schlagen, nach­dem sie § 518 Abs. 2 BGB ge­le­sen ha­ben, wo­nach eine Hand­schen­kung letzt­lich durch Er­fül­lung ge­heilt wird.

Das Pro­blem liegt viel­mehr im Min­der­jäh­ri­gen­recht: S ist erst fünf Jahre und da­mit nach § 104 Nr. 1 BGB ge­schäfts­un­fä­hig. Vi­el­leicht dach­ten Sie dann, dass es dar­auf ja hier gar nicht an­kam, weil er durch die Schen­kung nur einen recht­li­chen Vor­teil er­langt. Aber: Ge­gen­über ei­nem Ge­schäfts­un­fä­higen kann man noch nicht ein­mal le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Rechts­ge­schäfte vor­neh­men, § 107 BGB fin­det nur auf be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige An­wen­dung, nicht aber auf Ge­schäfts­un­fä­hige.

Weil die Schen­kung ein Ver­trag ist, be­nö­tigt sie aber zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen. Da­mit konnte S nur durch seine ge­setz­li­chen Ver­tre­ter Wil­lens­er­klä­rungen ab­ge­ben (§ 105 Abs. 1 BGB) und emp­fan­gen (§ 131 Abs. 1 BGB). Das sind nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB seine El­tern. Dum­mer­weise wol­len aber ge­rade diese auf der an­de­ren Seite des Ver­trages als Schen­ker auf­tre­ten. Ein In­sich­ge­schäft des Ver­tre­ters mit sich selbst ist aber nach § 181 BGB ver­bo­ten. Da vor der Schen­kung auch kein An­spruch auf ein Fahr­rad be­steht (es ge­hört nicht zum Un­ter­hal­t), greift des­sen Aus­nahme hier nicht ein. Es wäre den El­tern also un­mög­lich, ih­rem Kind et­was zu schen­ken.

Die­ses Er­geb­nis kann so aber nicht stim­men. Zur Kor­rek­tur wird der Ge­danke des § 107 BGB ana­log in § 181 BGB hin­ein­ge­le­sen: Für den Ver­tre­te­nen le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Ge­schäfte darf der Ver­tre­ter auch mit sich selbst aus­füh­ren.

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