b. Wie wird eine Voll­macht er­teilt?

bb. Was ist eine Dul­dungs­voll­macht?

Eine Voll­macht kann auch kon­klu­dent er­teilt wer­den. So setzt vor al­lem eine Tä­tig­keit im Rah­men be­stimm­ter Dienst- bzw. Ar­beits­ver­hält­nisse (§ 611 BGB) vor­aus, dass Rechts­ge­schäfte für den Dienstherrn ab­ge­schlos­sen wer­den kön­nen.

Ein Ver­käu­fer in ei­nem Groß­han­del muss Kauf­ver­träge ab­schlie­ßen dür­fen; eine Se­kre­tä­rin muss Schreib­ma­te­ria­lien be­stel­len kön­nen.

Wei­ter­ge­hend wird eine sog. Dul­dungs­voll­macht an­ge­nom­men, wenn der Ver­tre­tene weiß, dass je­mand (der "Ver­tre­ter") für ihn rechts­ge­schäft­lich tä­tig wird, er aber nichts da­ge­gen un­ter­nimmt, ob­gleich ihm das mög­lich und zu­mut­bar wä­re. In die­sen Fäl­len be­steht eine Ob­lie­gen­heit des Ver­tre­te­nen aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB), dem Ver­hal­ten zu wi­der­spre­chen. Er­folgt dies nicht, han­delt es sich beim Schwei­gen aus­nahms­weise um eine kon­klu­dente Wil­lens­er­klä­rung.

A ist bei K als Buch­hal­ter im In­nen­be­reich an­ge­stellt und hat keine Ver­tre­tungs­macht. Den­noch hat er wie­der­holt bei V auf Rech­nung des K Bü­ro­ma­te­ria­lien be­stellt. K hat die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen an­stands­los be­zahlt, ob­wohl Be­stel­lun­gen ei­gent­lich nur über den Pro­ku­ris­ten P er­fol­gen soll­ten und er (si­cher) wuss­te, dass die Be­stel­lun­gen durch A er­folg­ten. Er­klärt K trotz sei­ner Kennt­nis ge­gen­über V die feh­lende Ver­tre­tungs­macht von A nicht, darf V in der Folge die Dul­dung durch K, vor al­lem aber die Er­fül­lung der Ver­träge durch K, nach § 157 BGB als (kon­klu­den­te) Er­tei­lung ei­ner Voll­macht an A in­ter­pre­tie­ren. Die von A in der Folge ge­schlos­se­nen Ver­träge be­ru­hen da­her auf die­ser Ver­tre­tungs­macht für K.

Die Dul­dungs­voll­macht äh­nelt der "Kund­gabe" nach § 171 BGB: In bei­den Fäl­len will der Ver­tre­tene keine Au­ßen­voll­macht be­grün­den, son­dern be­stä­tigt durch sein Ver­hal­ten nur das Be­ste­hen ei­ner (wie auch im­mer) vor­her ein­ge­räum­ten Hand­lungs­be­fug­nis. Fehlt es an ei­ner sol­chen Be­voll­mäch­ti­gung, ist die Rechts­folge die­selbe wie bei § 171 BGB, § 173 BGB: Der gut­gläu­bige Ge­schäfts­part­ner wird ge­schützt.

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