bb. Wie wird der Ge­schäfts­part­ner ge­schützt?

(2) Wie be­sei­tigt man den Rechts­schein ei­ner Voll­macht?

Die Ver­tre­tungs­macht bleibt be­ste­hen, bis der Ver­tre­tene den von ihm ge­schaf­fe­nen Ver­trau­en­stat­be­stand wie­der be­sei­tigt.

Ge­ne­rell ist es mög­lich, den Ge­schäfts­part­ner (auch form­los) über das Er­lö­schen der Voll­macht zu in­for­mie­ren oder ihm zu­min­dest das Er­lö­schen of­fen­sicht­lich zu ma­chen. Dann ist er nicht mehr gut­gläu­big und kann sich des­halb nicht auf die ver­meint­li­che Voll­macht be­ru­fen, § 173 BGB.

Es kann aber auch wei­ter­ge­hend der Rechts­schein ins­ge­samt ver­nich­tet wer­den:

  • Das Er­lö­schen ei­ner Au­ßen­voll­macht muss dem Ge­schäfts­part­ner form­los an­ge­zeigt wer­den (§ 170 a.E. BGB).
  • Der Wi­der­ruf ei­ner nach au­ßen kund­ge­ge­be­nen Wil­lens­er­klä­rung muss in der­sel­ben Weise er­fol­gen wie die Kund­gabe (§ 171 Abs. 2 BGB), also etwa durch Mit­tei­lung in der Ta­ge­spres­se.

  • Eine Voll­machtsur­kunde muss zu­rück­ge­ge­ben oder für kraft­los er­klärt wer­den (§ 172 Abs. 2 BGB, vgl. dazu § 175 BGB, § 176 BGB).

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