C. Welchen Schranken unterliegt die Stellvertretung?
I. Was sind "Insichgeschäfte"?
Nach § 181 BGB umfasst eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Regelfall nicht zwei besonders schwere Fälle der Interessenkollision (sog. "Insichgeschäfte"):
- Beim Selbstkontrahieren (§ 181 1. Var. BGB) nimmt der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor. Das Gesetz vermutet, dass er dabei seine eigenen Interessen höher ansetzt als die des Vertretenen.
Der Vertreter verkauft eine Sache des Vertretenen an sich selbst zu einem günstigen Preis oder kündigt seine eigene Anstellung, um eine Abfindung zu erhalten.
- Bei der Mehrfachvertretung (§ 181 2. Var. BGB) handelt der Vertreter gleichzeitig für zwei Personen. Hierbei ist es wahrscheinlich, dass er die Interessen einer der beiden Vertretenen bevorzugt.
Der Vertreter verkauft eine Sache des Vertretenen A an den ebenfalls von ihm Vertretenen B.
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