1. Was ist eine Voll­macht?

a. Darf ein Ver­tre­ter seine Be­fug­nis wei­ter­ge­ben?

Ein Ver­tre­ter kann selbst­ver­ständ­lich einen Boten ein­set­zen, so­weit die­ser keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt; die Ent­schei­dung ver­bleibt wei­ter­hin bei ihm. Da die Voll­macht ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft ist, kann ein Ver­tre­ter auch das Recht ha­ben, einen an­de­ren zu be­voll­mäch­ti­gen, für den Ver­tre­te­nen zu han­deln (sog. "Un­ter­voll­macht") - zwin­gend ist dies aber nicht. So darf nach § 664 Abs. 1 S. 1 BGB ein Be­auf­trag­ter im Zwei­fel die Aus­füh­rung des Auf­trags nicht ei­nem Drit­ten über­tra­gen (e­benso § 613 S. 1 BGB für den Dienst­ver­trag). In­wie­weit die Be­fug­nis zur De­le­ga­tion ein­ge­räumt ist, müs­sen Sie durch Aus­le­gung nach § 133 BGB und § 157 BGB er­mit­teln:

  • Aus­drück­lich nicht über­trag­bar ist die Pro­kura (§ 52 Abs. 2 HGB), die Hand­lungs­voll­macht kann nur mit Zu­stim­mung des In­ha­bers des Han­dels­ge­schäf­tes über­tra­gen wer­den (§ 58 HGB). "Ü­ber­tra­gung" meint da­bei die Ein­räu­mung ei­ner Un­ter­voll­macht (ggf. un­ter Aus­schluss der ei­ge­nen Hand­lungs­be­fug­nis).
  • Ei­nem als Pro­zess­ver­tre­ter be­stell­ten An­walt wird in § 81 ZPO die Be­fug­nis zur Be­stel­lung von Be­voll­mäch­tig­ten für die hö­he­ren In­stan­zen ein­ge­räumt.
  • Im Üb­ri­gen ist eine Ab­wä­gung vor­zu­neh­men: Un­ter­ver­tre­tung schei­det aus, wenn es dem Ver­tre­te­nen ge­rade auf die per­sön­li­che Aus­übung der Ver­tre­tungs­macht an­kommt. Ge­ne­rell gilt, dass bei wei­tem Um­fang (etwa ei­ner Ge­ne­ral­voll­macht) Un­ter­ver­tre­tung eher zu­läs­sig sein dürf­te, wäh­rend bei kon­kre­ten Ein­zel­ge­schäf­ten und per­sön­li­chen Ver­trau­ens­be­zie­hun­gen eine Un­ter­voll­macht eher aus­schei­det.

Wer einen In­for­ma­ti­ker mit dem Kauf ei­nes PC be­auf­tragt, will nicht, dass die­ser einen Ger­ma­nis­tik­stu­den­ten als Un­ter­ver­tre­ter mit der Gerä­te­aus­wahl be­auf­tragt.

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