1. Was ist eine Vollmacht?
a. Darf ein Vertreter seine Befugnis weitergeben?
Ein Vertreter kann selbstverständlich einen Boten einsetzen, soweit dieser keine eigene Willenserklärung abgibt; die Entscheidung verbleibt weiterhin bei ihm. Da die Vollmacht ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, kann ein Vertreter auch das Recht haben, einen anderen zu bevollmächtigen, für den Vertretenen zu handeln (sog. "Untervollmacht") - zwingend ist dies aber nicht. So darf nach § 664 Abs. 1 S. 1 BGB ein Beauftragter im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen (ebenso § 613 S. 1 BGB für den Dienstvertrag). Inwieweit die Befugnis zur Delegation eingeräumt ist, müssen Sie durch Auslegung nach § 133 BGB und § 157 BGB ermitteln:
- Ausdrücklich nicht übertragbar ist die Prokura (§ 52 Abs. 2 HGB), die Handlungsvollmacht kann nur mit Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäftes übertragen werden (§ 58 HGB). "Übertragung" meint dabei die Einräumung einer Untervollmacht (ggf. unter Ausschluss der eigenen Handlungsbefugnis).
- Einem als Prozessvertreter bestellten Anwalt wird in § 81 ZPO die Befugnis zur Bestellung von Bevollmächtigten für die höheren Instanzen eingeräumt.
- Im Übrigen ist eine Abwägung vorzunehmen: Untervertretung scheidet aus, wenn es dem Vertretenen gerade auf die persönliche Ausübung der Vertretungsmacht ankommt. Generell gilt, dass bei weitem Umfang (etwa einer Generalvollmacht) Untervertretung eher zulässig sein dürfte, während bei konkreten Einzelgeschäften und persönlichen Vertrauensbeziehungen eine Untervollmacht eher ausscheidet.
Wer einen Informatiker mit dem Kauf eines PC beauftragt, will nicht, dass dieser einen Germanistikstudenten als Untervertreter mit der Geräteauswahl beauftragt.