1. Was ist eine Vollmacht?
b. Wie wird eine Vollmacht erteilt?
Eine Vollmacht wird gem. § 167 Abs. 1 BGB durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (nicht etwa durch Vertrag!) nach Wahl des Vertretenen gegenüber zwei möglichen Adressaten erteilt:
- Bei der Innenvollmacht als Regelfall (interne Vollmacht) erklärt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten, dass dieser ihn gegenüber einem oder mehren Geschäftspartnern vertreten darf (§ 167 Abs. 1, 1. Fall BGB).
Der Chef erlaubt seiner Sekretärin, für ihn eine Reise zu buchen.
Eine gegenüber dem Bevollmächtigten erteilte Innenvollmacht kann dem Dritten kundgegeben werden (§ 171 BGB) - dies ist keine Willenserklärung, weil die Rechtsfolge bereits vorher eingetreten ist. Ein Sonderfall einer solchen Kundgabe ist eine Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB). In beiden Fällen kann der Dritte im Zweifel genauso auf die ihm gegenüber erfolgte Erklärung vertrauen (§ 173 BGB) wie bei einer Außenvollmacht (§ 170 BGB). Näheres dazu aber später.
- Im Falle der Außenvollmacht (externe Vollmacht) erklärt der Vollmachtgeber gegenüber einem potenziellen Geschäftspartner, dass eine bestimmte Person (der Bevollmächtigte) mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber handeln darf (§ 167 Abs. 1, 2. Fall BGB).
- Möglich ist schließlich auch eine Vollmacht, die nicht gegenüber einer bestimmten Person erklärt wird, sondern öffentlich bekanntgemacht wird. Dann gibt es keinen spezifischen Empfänger, also handelt es sich auch ausnahmsweise nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Anders als bei § 171 BGB ist die Vollmacht zudem nicht zuvor im Innenverhältnis erteilt, sondern wird erst durch die Bekanntmachung wirksam.