1. Was ist eine Voll­macht?

b. Wie wird eine Voll­macht er­teilt?

Eine Voll­macht wird gem. § 167 Abs. 1 BGB durch ein­sei­ti­ge, emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung (nicht etwa durch Ver­trag!) nach Wahl des Ver­tre­te­nen ge­gen­über zwei mög­li­chen Adres­sa­ten er­teilt:

  • Bei der In­nen­voll­macht als Re­gel­fall (in­terne Voll­macht) er­klärt der Voll­machtge­ber dem Be­voll­mäch­tig­ten, dass die­ser ihn ge­gen­über ei­nem oder meh­ren Ge­schäfts­part­nern ver­tre­ten darf (§ 167 Abs. 1, 1. Fall BGB).

Der Chef er­laubt sei­ner Se­kre­tä­rin, für ihn eine Reise zu bu­chen.

Eine ge­gen­über dem Be­voll­mäch­tig­ten er­teilte In­nen­voll­macht kann dem Dritten kund­ge­ge­ben wer­den (§ 171 BGB) - dies ist keine Wil­lens­er­klä­rung, weil die Rechts­folge be­reits vor­her ein­ge­tre­ten ist. Ein Son­der­fall ei­ner sol­chen Kund­gabe ist eine Voll­machtsur­kunde (§ 172 BGB). In bei­den Fäl­len kann der Dritte im Zwei­fel ge­nauso auf die ihm ge­gen­über er­folgte Er­klä­rung ver­trauen (§ 173 BGB) wie bei ei­ner Au­ßen­voll­macht (§ 170 BGB). Nä­he­res dazu aber spä­ter.

  • Im Falle der Au­ßen­voll­macht (ex­terne Voll­macht) er­klärt der Voll­machtge­ber ge­gen­über ei­nem po­ten­zi­el­len Ge­schäfts­part­ner, dass eine be­stimmte Per­son (der Be­voll­mäch­tig­te) mit Wir­kung für und ge­gen den Voll­machtge­ber han­deln darf (§ 167 Abs. 1, 2. Fall BGB).
  • Mög­lich ist schließ­lich auch eine Voll­macht, die nicht ge­gen­über ei­ner be­stimm­ten Per­son er­klärt wird, son­dern öf­fent­lich be­kannt­ge­macht wird. Dann gibt es kei­nen spe­zi­fi­schen Emp­fän­ger, also han­delt es sich auch aus­nahms­weise nicht um eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung. An­ders als bei § 171 BGB ist die Voll­macht zu­dem nicht zu­vor im In­nen­ver­hält­nis er­teilt, son­dern wird erst durch die Be­kannt­ma­chung wirk­sam.
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